Wie wehre ich mich gegen Fake-Bewertungen? Google haftet als mittelbarer Störer.

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Es kommt immer wieder vor, dass unsere Kanzlei von Menschen bei Google negativ bewertet wird, die keine Mandanten von uns sind bzw. waren. Es ist zu einer Unsitte geworden, Unternehmen aus reiner Schädigungsabsicht negativ zu bewerten. Solche sog. „Fake-Bewertungen“ sind geschäftsschädigend und deswegen nicht erlaubt. Betroffene können sich wehren und wir empfehlen auch, dies zu tun. 

"Fake-Bewertungen" sind natürlich auch in anderen Branchen unzulässig. Wenn Sie eine "Fake-Bewertung" feststellen, sollten Sie zunächst Google über Ihr Kundenkonto oder per Mail anschreiben und mitteilen, so Sie das feststellen und belegen können, dass Sie den betreffenden Kunden nicht kennen. Sie sollten Google eine Frist zur Löschung der Bewertung setzen, eine Woche reicht hier für gewöhnlich aus. Wenn Google auf den Hinweis Ihres betroffenen Unternehmens nicht fristgemäß reagiert, dann haftet Google selbst als mittelbare Störerin, so auch in unserem Fall.

Wir haben Google die „Fake-Bewertung“ gemeldet und Google zur Löschung aufgefordert. Da eine Reaktion auch nach einer nochmaligen Aufforderung zur Löschung ausblieb und die "Fake-Bewertung" nicht gelöscht wurde, haben wir beim Amtsgericht Heidenheim den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (Az. 8 C 606/23).

Daraufhin löschte Google die Fake-Bewertung. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung hat das AG Heidenheim die Kosten des Rechtsstreits Google auferlegt. Wobei anzumerken ist, dass Google sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt hat.

Markus Haintz

Rechtsanwalt

Foto(s): Markus Haintz

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