Einführung zur Kurzarbeit im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie

  • 2 Minuten Lesezeit

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470.000 Betriebe melden Kurzarbeit an! 470.000.

In der Woche bis zum 20.03.2020 waren es 76.000.

In normalen Zeiten sind es 600 Anzeigen pro Woche.

Die Anzahl der betroffenen AN beträgt ein Vielfaches hiervon und dürfte die Millionengrenze bereits deutlich überschritten haben.

Mit diesen wenig erfreulichen Nachrichten heiße ich Sie

Willkommen

heute am 01.04.2020 zum zweiten Informationsvideo.

Vielen Dank für die vielen positiven Rückmeldungen zum ersten Video und DANKE für die hilfreichen Hinweise.

Heute zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit – was ist das überhaupt?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls.

vorübergehend 

Verringerung der Arbeitszeit

sind die wesentlichen Stichworte. Verringerung heißt eben nicht zwingend gar keine Arbeit mehr, sondern kann auch Kurzarbeit 50 oder 75 bedeuten.

und die Verringerung muss nicht den gesamten Betrieb erfassen, sondern kann sich auch nur auf einzelne Teile erstrecken.

 

Warum wird der Kurzarbeit eine derart hohe Bedeutung beigemessen?

Kurzarbeit hat als Instrument hohe Bedeutung in der Finanzkrise 2009 erlangt und hat seinerzeit wesentlich dazu beigetragen, Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Und genau diese Hoffnung hat die Bundesregierung nunmehr erneut.

Insbesondere in Zeiten von Fachkräftemangel sollen Unternehmen ein hohes Interesse haben, ihre Fachkräfte zu halten.

Die Anordnung von Kurzarbeit muss entweder im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag zugelassen sein. 

Die Anordnung von Kurzarbeit ist mitbestimmungspflichtig.

Sie bedarf der Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit. 

 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt in dem verringerten Umfang 60 % des entsprechenden Nettogehaltes, wenn ein Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eingetragen ist, 67 %. Es entspricht also genau der Regelung wie beim Arbeitslosengeld, nur dass das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird und er sodann eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit erhält.

Ganz aktuell geändert worden ist die Regelung, dass ein Hinzuverdienst in bestimmten Situationen etwa als Erntehelfer oder in der Pflege bis zur Höhe des letzten Nettoverdienstes möglich sein soll.

Wie geht es weiter?

In der näheren Zukunft wird es also entscheidend darauf ankommen, in welchem Umfang Unternehmen den Arbeitsausfall als vorübergehend betrachten.

Wann werden also etwa die Reisebeschränkungen gelockert?

Wann werden sich die Menschen wieder trauen, zu verreisen und wohin?

Wann werden die Menschen wieder anfangen, Restaurants, Konzerte und Kinos zu besuchen?

Wann können einzelne Branchen wie etwa Friseure wieder öffnen?

Wir können daher nur abwarten, wie stark sich die Krise tatsächlich auswirken wird und ob der erhoffte Effekt der Kurzarbeit tatsächlich eintreten wird.

Eine Personengruppe hat hier ohnehin keinen positiven Effekt zu erwarten. Es handelt sich um die große Gruppe der

geringfügig beschäftigten Mitarbeiter

die keinen Anspruch auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld haben, so dass hier oft eine Kündigung ausgesprochen werden wird. Soweit diese Menschen ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhalten, sollten sie unbedingt zeitnah das zuständige JobCenter über den Einnahmeverlust informieren, um eine neue Bescheidung ohne Anrechnung von Einkommen zu erreichen. Falls dort nicht zeitnah reagiert wird, ist gegebenenfalls eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu beantragen.

 

Bis zur kommenden Woche mit weiteren aktuellen Informationen und 

Bleiben Sie gesund!

 

Rechtsanwalt Jürgen Vogel 

Kaiserstr. 91-97

53721 Siegburg 

02241 254245523

 

 


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