Einheitliches Fahrverbot bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

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Viele wissen es nicht, man kann Fahrverbote gleichzeitig antreten. Jetzt gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes über Fahrverbot in Tatmehrheit.

Zum Sachverhalt:

Auf der A2 ist teilweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt. Der Betroffene fuhr auf diesem Stück der A2.

Und das sogar zweimal!

Im April befuhr er das Stück der A2 mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h pro Stunde und im Juni dann etwas langsamer aber mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h.

Für beide Vorfälle erhielt der Betroffene Bußgeldbescheide. Über beide Ordnungswidrigkeiten bzw. Bußgeldbescheide kam es zu einem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen der beiden Ordnungswidrigkeiten und verhängte für jede Ordnungswidrigkeit jeweils ein einmonatiges Fahrverbot. Also: Ein Monat Fahrverbot für April mit 160 km/h und einen Monat Fahrverbot für Juni mit 150 km/h pro Stunde.

Der Betroffene legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.

Das OLG Hamm wollte die Rechtsbeschwerde verwerfen und es bei der Verurteilung des Betroffenen zu zwei Fahrverboten belassen. Doch das OLG Hamm stand alleine mit seiner Meinung da, denn verschiedene andere Oberlandesgerichte, Bamberg, Brandenburg, Düsseldorf, Schleswig-Holstein und Stuttgart vertreten die Meinung, dass nur ein Fahrverbot verhängt werden kann.

Deshalb musste das OLG Hamm die Sache dem BGH vorlegen, denn die OLGs sollen eine einheitliche Rechtsprechung haben.

Und der BGH entscheidet wie folgt: Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

Der BGH wies das OLG Hamm darauf hin, dass es nicht entscheiden könne, zwei Fahrverbote zu verhängen. Das Gesetz habe schließlich bei der Tatmehrheit im § 20 OWiG eine Regel getroffen. Diese beziehe sich auf die Festsetzung einer Geldbuße. Der Gesetzeswortlaut gebe nichts darüber her, wie im Falle der Tatmehrheit hinsichtlich der Nebenfolgen (und dazu gehört das Fahrverbot) zu verfahren sei.

BGH sagt: Wenn der Gesetzgeber die Nebenfolgen auch hätte entscheiden wollen, dann hätte er dies tun können. Er hat das aber nur hinsichtlich der Geldbußen getan, aber nicht hinsichtlich der Nebenfolgen.

Und deshalb gilt: Es gibt nur ein Fahrverbot bei Tatmehrheitlich zu behandelnden Ordnungswidrigkeiten.

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