Einkünfte aus Kryptowährungen

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Was ist steuerrechtlich zu beachten?

Wenn Sie Erträge aus Kryptowährungen (auch „digitale“ oder „virtuelle“ Währungen) erzielen, dann kann dies zu Einkünften aus allen Einkunftsarten führen. Damit Sie keinen Steuerstraftatbestand erfüllen, sollten Sie die geltenden steuerrechtlichen Regelungen unbedingt beachten.

Das neuartige Kryptowährungs-Steuerrecht befindet sich noch in der Entwicklung. Allerdings hat das Bundesministerium der Finanzen die aktuellen Regelungen zur Ertragsbesteuerung in einer Verwaltungsanweisung vom 10. Mai 2022 zusammengefasst. Diese steuerrechtliche Verwaltungsanweisung ist für alle Finanzbehörden bundesweit verbindlich.

Mit diesem Rechtstipp informiere ich Sie als Fachanwältin im Steuerrecht und als Fachanwältin im Gewerblichen Rechtsschutz über die wichtigsten Regeln zur Besteuerung von Erträgen aus Kryptowährungen.

Wenn Sie beim Verkauf einer Kryptowährung einen Gewinn erzielen, dann liegt möglicherweise ein steuerlich relevanter Veräußerungsgewinn vor. Dabei ist zu unterscheiden, ob sich die digitalen Währungseinheiten im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen befanden.


Private Veräußerungsgewinne sind steuerfrei, wenn zwischen den Zeitpunkten von Erwerb und Verkauf der Kryptowährung mehr als ein Jahr liegt. Ist der Zeitraum kürzer („Spekulationsgeschäft“), dann sind Ihre Veräußerungsgewinne steuerfrei, wenn die Summe aller Ihrer Veräußerungsgewinne innerhalb eines Kalenderjahrs unterhalb von 600 Euro liegt.


Im Betriebsvermögen erzielte Veräußerungsgewinne sind immer steuerpflichtig.

Auf Zinserträge aus Kryptowährungen fällt Abgeltungsteuer an. Diese „Quellensteuer“ wird direkt von der auszahlenden Stelle einbehalten.

Einige Kryptowährungs-Geschäfte führen zu steuerpflichtigen Sonstigen Einkünften. Für Sonstige Einkünfte gilt eine jährliche Freigrenze von 256 Euro.

Zu den Sonstigen Einkünften zählen Erträge aus
- dem Verleihen digitaler Währungseinheiten (Lending),
- dem Bereitstellen von Kryptowährung als Teil eines Nutzungspools (Staking) und
- der „unentgeltlichen“ Zuwendung von virtueller Währung (Airdrop).

Wer Kryptowährungseinheiten nur gelegentlich erschafft (Mining), der muss die daraus resultierenden Erträge ebenfalls als Sonstige Einkünfte versteuern.


Erträge aus nicht nur gelegentlichem Mining unterliegen der Steuerpflicht als gewerbliche Einkünfte

Im Betriebsvermögen erfolgt eine Versteuerung – je nach Rechtsform eines Unternehmens – nach den Regeln der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer. Außerdem können Kryptowährungserträge die Höhe der Gewerbesteuer beeinflussen.

Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die Verwaltungsanweisung zur Ertragsbesteuerung von Kryptowährungen wegen der „raschen Entwicklung der 'Kryptowelt“ keinen fixierten Endpunkt, sondern nur einen steuerrechtlichen Zwischenstand wiedergibt.

Wenn Sie Geschäfte in Kryptowährung tätigen, empfehle ich Ihnen sich wegen der Komplexität des Kryptowährungs-Steuerrechts und der laufenden Weiterentwicklung der Rechtslage steuerfachanwaltlich beraten zu lassen.

Wichtiger Hinweis:
Dieser Rechtstipp ersetzt nicht eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.








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