Nutzung Produktfotografien: unbedingt das Urheberrecht beachten!

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Wenn bei der Verwendung von Produktfotografien fremde Urheberrechte nicht beachtet werden, dann drohen Abmahnungen und womöglich Klageverfahren vor Gericht.


Ich bin Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und führte für einen in seinen Urheberrechten verletzten Mandanten zunächst ein Abmahnverfahren durch. Nachdem das Abmahnverfahren erfolglos verlief, setzte ich gegenüber dem Rechtsverletzer alle relevanten Ansprüche aus Urheberrecht vor Gericht durch.


Der aktuelle Fall: Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche bei unberechtigter Nutzung von Produktfotografien


Für meinen Mandanten (Klägerin) machte ich urheberrechtliche Ansprüche aus unberechtigter Nutzung von Produktfotografien vor Gericht geltend.


Der Beklagte hatte mehrere Produktfotografien der Klägerin ohne Genehmigung und damit unberechtigt auf einer Internet-Seite veröffentlicht. Damit hatte der Beklagte gegen die Urheberrechte der Klägerin verstoßen.


Zwar hatte der Beklagte die Fotografien bereits wieder von seiner Webseite entfernt. Damit allein war aber die Gefahr einer wiederholten Rechtsverletzung nicht gebannt, da der Beklagte im vorangegangenen Abmahnverfahren die von mir im Auftrag meines Mandanten eingeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte. Daher war eine gerichtliche Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen vor Gericht geboten.


Im vorliegenden Fall waren die unberechtigt verwendeten Produktfotografien als Lichtbildwerke (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 Urheberrechtsgesetz, UrhG) einzuordnen, so dass die Fotografien durch das Urheberrecht geschützt waren. Die Nutzung fremder Bildwerke im Internet bedarf der Erlaubnis des Berechtigten. Eine solche Erlaubnis hatte die Klägerin der Beklagten nicht erteilt.


Verletzt wurden das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht, als Urheber der Bildwerke genannt zu werden (Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG).


Damit standen der Klägerin urheberrechtliche Ansprüche gemäß §§ 97 ff UrhG zu.

• Der Anspruch auf Unterlassung unberechtigter Veröffentlichungen und auf Schadenersatz ergibt sich aus § 97 UrhG.

• Um die Höhe des Schadenersatzanspruches ermitteln zu können, machte die Klägerin von ihrem Auskunftsanspruch Gebrauch (§ 101 UrhG). Die Beklagte musste daher

- über die Zeitdauer Auskunft erteilen, in der die Beklagte die Produktfotografien verwendet hat und außerdem

- die Rechnungen vorlegen, auf deren Grundlage sich die aus der Nutzung der Fotografien erzielten Gewinne ermitteln lassen.

Zur Auskunft war die Beklagte verpflichtet, da ihr die Herausgabe dieser Informationen ohne weiteres möglich war.


Meine in sich schlüssigen Ausführungen überzeugten das Gericht, das der Klage daher vollumfänglich stattgab.


Wichtiger Hinweis:

Die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich für jede rechtliche Bewertung. Daher ersetzt dieser Rechtstipp eine individuelle Rechtsberatung nicht.



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