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Einsparung von Personalkosten durch Urlaubskürzung bei Kurzarbeit

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Aufgrund der jüngsten Maßnahmen zur Eindämmung der COVID- 19 Pandemie werden erneut zahlreiche Unternehmen in Kurzarbeit gehen. Die Kurzarbeit lässt die Arbeitspflicht der Mitarbeiter entfallen, so dass sich die Frage stellt, was mit dem Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer geschieht, der entsprechend der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von der tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig ist.


Das BAG hat seine frühere Rechtsprechung zur Entstehung des Urlaubs aufgegeben und mittlerweile anerkannt, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers abhängig vom Umfang der Kalendertage zu berechnen ist, an denen während des Kalenderjahres eine Pflicht zur Arbeit besteht oder diese Pflicht aufgrund eines gesetzlichen Entgelt-fortzahlungsanspruchs (z.B. Krankheit oder Beschäftigungsverbote aufgrund Mutterschutz) pausiert. Begründet hat das Bundesarbeitsgericht seine Auffassung unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz, wonach sich die Zahl der Urlaubstage an der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht bemisst (bei einer 6 Tage Woche = 24 Urlaubstage). Wenn sich die Arbeitspflicht entgegen § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz auf weniger als 6 Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindere sich der gesetzliche Urlaubsanspruch entsprechend.


Dieser Grundsatz findet auch in der Kurzarbeit Anwendung. D.h. bei einer Verringerung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit, reduziert sich der individuelle Urlaubsanspruch des Mitarbeiters ohne dass es hierfür eine Beteiligung des Arbeitnehmers oder des Betriebsrates bedarf. D.h. bei Kurzarbeit Null entfällt die Arbeitspflicht und damit auch der gesetzliche Urlaubsanspruch. Umgekehrt gilt aber, wenn Arbeitnehmer in der Kurzarbeit nur weniger Stunden arbeiten, aber die Arbeitstage erhalten bleiben, dann gilt dies auch für den Urlaub, dieser bleibt ebenfalls erhalten und erfährt keine Reduzierung.


Die Reduzierung von Urlaubsansprüchen kann eine Maßnahme sein, um Personalkosten in Zeiten der Corona-Krise einzusparen. Es ist insoweit auch unschädlich, wenn auf Entgeltabrechnungen oder im Intranet der ungekürzte Urlaub erschienen ist, da die Gerichte davon ausgehen, dass diese Mitteilungen ohne Rechtsbindungswillen erfolgen. D.h. Unternehmen können die Kürzung dennoch vornehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

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