Kündigungsschutz während der Elternzeit

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Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit

Nach der Geburt eines Kindes steht den Eltern Elternzeit zu. Dies soll den Eltern ermöglichen, sich in den ersten Monaten nach der Geburt bis zu den ersten Jahren um ihr Kind kümmern zu können. Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen, können sich Arbeitnehmer deshalb von der Arbeit freistellen lassen. Möglich ist meist auch die Reduzierung der Stundenanzahl einer Vollzeitbeschäftigung auf max. 32 Stunden pro Woche.

Damit der Rechtsanspruch auf die Wahrnehmung von Elternzeit auch tatsächlich genutzt wird und Arbeitnehmer nicht einfach während der Elternzeit gekündigt werden können, um z.B. deren Arbeitsplätze umzubesetzen, gilt vor und während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.

Doch heißt besonderer Kündigungsschutz, dass eine Kündigung in jedem Fall ausgeschlossen ist? Oder kann der Arbeitgeber doch unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise kündigen?

Diese und weitere Fragen beantwortet Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Regina Manz in diesem Beitrag und informiert über alles Wissenswerte zum besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit.


Was ist die Elternzeit?

Bei der Elternzeit handelt es sich um eine Freistellung von der Arbeit, die z.B. nach der Geburt eines Kindes genommen werden kann. Die Elternzeit soll es Eltern ermöglichen, ihr Kind selbst zu betreuen bzw. selbst zu erziehen und dafür eine Auszeit vom Beruf nehmen zu können. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit keinen Lohn oder Gehalt. Auf die Gewährung der Elternzeit hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch.

Während der Elternzeit müssen Arbeitnehmer nicht arbeiten. Es besteht allerdings die Möglichkeit, während der Elternzeit der beruflichen Tätigkeit in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 32 Arbeitsstunden pro Woche weiter nachzugehen (bei Geburten bis zum 31. August 2021 bis zu 30 Stunden/Woche).

Arbeiten in dem Unternehmen mehr als 15 Vollzeitbeschäftigte, besteht auf die Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von 15 bis 32 Stunden/Woche und für einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten ein Rechtsanspruch. Dies gilt nicht, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.


Wie lange kann man Elternzeit nehmen?

Eltern können für ihr Kind ab der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bis zu 36 Monate Elternzeit beanspruchen. Für Mütter wird die gesetzliche Mutterschutzfrist nach der Geburt, 8 Wochen, auf die Elternzeit angerechnet, so dass sich die Elternzeit nicht verlängert.

Ein Teil der Elternzeit, bis zu 24 Monate, kann auch aufgespart werden und nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Hierfür hat man als Elternteil Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.


Wann hat man besonderen Kündigungsschutz?

Im deutschen Arbeitsrecht lässt sich zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz unterscheiden. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für jeden Arbeitnehmer, der mindestens 6 Monate in einem Unternehmen beschäftigt ist, welches mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt.

Nach dem allgemeinen Kündigungsschutz bedarf es für eine Kündigung eines Kündigungsgrundes. Die Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn diese aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen wird.

Besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer vor und während der Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für bestimmte Personengruppen. Diese sind besonders vor einer Kündigung geschützt, da ihre Situation als besonders sozial schutzwürdig angesehen wird. Auch Arbeitnehmer, die eine Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, genießen besonderen Kündigungsschutz.

Bereits vor der Antragstellung für die Inanspruchnahme der Elternzeit sind Arbeitnehmer vor einer Kündigung besonders geschützt. Der Antrag für die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit gestellt werden. Der besondere Kündigungsschutz setzt bereits eine Woche früher an, also 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.

Wird Elternzeit für ein Kind nach dem dritten Geburtstag und vor dem achten Geburtstag beantragt, muss der Antrag spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit eingereicht werden. Der besondere Kündigungsschutz beginnt auch in diesem Fall eine Woche vorher und somit 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Kündigungsschutz auch bei Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer in Teilzeit weiter tätig sind. Eine Beschränkung auf eine vollständige Freistellung von der Beschäftigung während der Elternzeit existiert nicht.

Teilt man allerdings die Zeiten der Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte auf, gilt der besondere Kündigungsschutz nur für diese Zeiten. In den Zeiten, in denen man dazwischen arbeitet, ist man nicht besonders vor einer Kündigung geschützt. Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit.

Möchte der Arbeitnehmer selbst seine Beschäftigung während der Elternzeit kündigen, kann er dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist tun. Soll die Beschäftigung allerdings mit dem Ende der Elternzeit enden, dann ist gem. § 19 BEEG eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten.

Ausnahme: Kleinbetrieb

In Kleinbetrieben gilt jedoch eine Ausnahme. Der besondere Kündigungsschutz ist in diesem Fall nicht wirksam, da gem. § 23 KSchG die Regelungen hierzu nicht anwendbar sind. Ein Kleinbetrieb beschäftigt auf lange Sicht nicht mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit. Eine Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde ist dennoch notwendig, wird aber in Kleinbetrieb leichter erteilt.

Besonderer Kündigungsschutz bedeutet nicht Unkündbarkeit

Für Eltern in Elternzeit besteht zwar ein besonderer Kündigungsschutz, allerdings bedeutet dies nicht, dass eine Kündigung völlig ausgeschlossen ist. Eine Unkündbarkeit tritt nicht ein. Es besteht während der Elternzeit gem. § 18 BEEG ein Kündigungsverbot. Doch wenn besondere Gründe vorliegen, kann eine Kündigung trotz des Verbots für zulässig erklärt werden.

Eine Kündigung vor oder während der Elternzeit ist für den Arbeitgeber mit bestimmten Hürden verbunden und deshalb nicht so einfach möglich. Zum einen muss der Arbeitgeber für die Kündigung eine behördliche Genehmigung vor dem Ausspruch der Kündigung einholen. Hierfür sind die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zuständig. In Hessen sind hierfür die Abteilungen für Arbeitsschutz bei den Regierungspräsidien zuständig.

Zum anderen muss auch ein besonderer Grund für die Kündigung gegeben sein. Eine solche Kündigung kann darin ihren Grund haben, dass dem zu kündigenden Arbeitnehmer in Elternzeit eine besonders schwere Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Hierzu zählen z.B. Diebstahl oder Betrug zu Lasten des Unternehmens.


Was passiert, wenn die Firma während der Elternzeit schließt?

Es kann vorkommen, dass während der Elternzeit Unternehmen in die Insolvenz rutschen. Auch dies stellt einen betriebsbedingten Kündigungsgrund dar, der eine Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise möglich macht. Wenn der Betrieb oder ein Betriebsteil schließt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, kann ebenfalls eine Kündigung in Frage kommen.


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