Einspruchsfrist läuft auch ohne Urteilsgründe (Auslandsbezug); Organisationsfehler verhindern Wiedereinsetzung.

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 Landgericht Hannover  **Aktenzeichen:** 6 O 111/16


1. Die Zustellung eines Versäumnisurteils, das entgegen § 313b Abs. 3 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, setzt die Einspruchsfrist in Gang, auch wenn es im Ausland geltend gemacht werden soll.2. Verletzungen von Aufsichts- und Organisationspflichten in großen Unternehmen können einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen.

Sachverhalt:
Die Klägerin forderte die Beklagte auf, den Betrieb einer Internetseite unter der Bezeichnung „S. Friseur“ zu unterlassen. Ein entsprechendes Versäumnisurteil wurde der im Ausland sitzenden Beklagten ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe am 7. März 2017 zugestellt. Die Beklagte legte erst am 22. November 2017 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist.

Urteilsgründe:
Das Landgericht Hannover wies den Einspruch als unzulässig ab, da er nicht fristgemäß erfolgte. Die Zustellung des Versäumnisurteils löste die Einspruchsfrist aus, unabhängig davon, dass es keine Begründung enthielt. Für die Einspruchsfrist ist keine vollständige Urteilsfassung erforderlich, da der Einspruch das Verfahren in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt. Die Regelung des § 313b Abs. 3 ZPO bezweckt die Vollstreckbarkeit im Ausland und schützt nicht speziell die Rechte der Parteien. 
Die Beklagte scheiterte auch mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch. Organisationsmängel bei der Postverarbeitung durch einen Dienstleister, insbesondere bei großen Unternehmen, liegen in der Verantwortung der Partei. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass sie ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Aufsichts- und Organisationspflichten wurden nicht erfüllt, da Entscheidungen von Gerichten nicht priorisiert behandelt wurden und die Kontrolle des Dienstleisters unzureichend war.

Fazit
Dieses Urteil bestätigt, dass die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil auch ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe beginnt. Es unterstreicht zudem die Bedeutung von Aufsichts- und Organisationspflichten in Unternehmen, insbesondere wenn externe Dienstleister für sensible Aufgaben wie die Postverarbeitung eingesetzt werden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Bearbeitung gerichtlicher Entscheidungen mit der gebotenen S

Foto(s): Udo Kuhlmann

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