Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Einwurf bei unzuständigem Finanzamt – Steuererklärung wirksam eingereicht

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion
  • Letzte Abgabefrist bis 31.12. um 24 Uhr
  • Einwurf in Briefkasten eines anderen örtlichen Finanzamts reicht aus
  • Revision zum Bundesfinanzhof zur endgültigen Klärung zugelassen

Rückt die letzte Frist zur Abgabe der Steuererklärung näher – bei vielen Steuerpflichtigen ist dies der 31.12. des jeweiligen Jahres –, entsteht oftmals hektische Betriebsamkeit, schließlich geht’s ums Geld. Ob die Abgabefrist eingehalten wird, wenn die Unterlagen am Silvesterabend bei einem unzuständigen örtlichen Finanzamt (FA) in den Briefkasten geworfen werden, musste das Finanzgericht (FG) Köln in einem aktuellen Fall klären.

Unterlagen in Briefkasten geworfen

Im Jahr 2009 hatte der spätere Kläger lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einnahmen aus Kapitalvermögen unterhalb der Freibeträge und anrechenbare ausländische Steuern i. H. v. 0,81 € generiert. Der Antrag auf Durchführung der Steuerveranlagung bezüglich dieser Einkünfte endete nach einer vierjährigen Festsetzungsfrist am 31.12.2013. Um die Frist zu wahren, warf die Frau des Klägers die Unterlagen am 31.12.2013 gegen 20 Uhr in den Nachtbriefkasten eines örtlichen FAs.

FA verweigert Veranlagung

Das zuständige Finanzamt lehnte die Veranlagung jedoch ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Steuererklärung bei einem unzuständigen FA eingeworfen wurde und erst im Jahr 2014 an die zuständige Stelle weitergeleitet worden ist. Folglich ging der Antrag erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist ein und war damit verspätet.

Klage erfolgreich

Nachdem das FA den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob der Mann Klage beim zuständigen FG Köln – mit Erfolg.

FA hat Pflicht zur Veranlagung

Die Richter des FG verpflichteten das FA gem. § 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dazu, die Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 2009 durchzuführen und einen Steuerbescheid nach § 155 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zu erlassen, denn durch das Einwerfen der Steuererklärung am Abend des 31.12.2013 in den Briefkasten des FAs wurden die Anträge auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG rechtzeitig gestellt und der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO gehemmt.

Antrag bei anderem örtlichen FA

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, den Antrag auf Steuerveranlagung ausschließlich beim zuständigen FA zu stellen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Finanzverwaltung nach außen – insbesondere durch den Absender auf Schriftstücken oder Aufdruck auf den Briefumschlägen – als einheitliche Verwaltung auftritt, hier als Finanzverwaltung NRW. In diesem Fall kann vom Bürger nicht verlangt werden, zu erkennen, dass der Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur beim örtlich zuständigen FA gestellt werden kann.

Fristgerechter Zugang außerhalb der Bürozeiten

Auch der Einwurf der Unterlagen in den Briefkasten außerhalb der üblichen Bürozeiten spricht nicht gegen den fristgerechten Zugang. Schließlich hat die Finanzverwaltung bezüglich des Empfangs von Willenserklärungen in Form von Veranlagungsanträgen einen generellen Empfangs- und Zugangswillen, dem die starre Anwendung des zivilrechtlichen § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht entspricht. Außerdem darf dieser Fall nicht anders behandelt werden als eine nach § 108 Abs. 3 AO verlängerte Festsetzungsfrist. Folglich ist die Abgabefrist durch den Einwurf des Veranlagungsantrags bis 24 Uhr des letzten Tags der Frist eingehalten worden.

Aus diesem Grund muss das FA die Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 2009 durchführen und einen Steuerbescheid erlassen.

Revision zugelassen

Zur Fortbildung des Rechts und zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VI R 37/17 geführt.

(FG Köln, Urteil v. 23.05.2017, Az.: 1 K 1637/14)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen: