Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Was ändert sich?

  • 3 Minuten Lesezeit

Ab dem 01.01.2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für Arbeitgeber verpflichtend.

Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass gesetzlich Versicherte ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr durch den "gelben Schein" in Papierform beim Arbeitgeber einreichen. Stattdessen kann der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen bei der Krankenkasse auf elektronischem Weg abfragen.

Was genau ändert sich?

Bisher sah das Gesetz (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz) für Arbeitnehmer im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zwei Pflichten vor. (1) Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren. (2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Die gesetzliche Änderung betrifft nur die zweite Pflicht, also die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ab dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Zwar enthalten Arbeitnehmer von ihrem Arzt zunächst weiterhin eine ärztliche Papierbescheinigung. Diese dient allerdings nur noch als Beweismittel und wird nicht mehr dem Arbeitgeber vorgelegt. Der Nachweis erfolgt dann ausschließlich über die Krankenkasse, bei der der Arbeitgeber die entsprechenden Informationen, die bisher auf dem "gelben Schein" waren, auf elektronischem Weg abfragen kann.

Statt einer Nachweispflicht trifft den Arbeitnehmer mithin nur noch eine "Feststellungspflicht", also die Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen.

Für wen gelten die Änderungen?

Das neue Verfahren gilt nur, wenn

  • der/die ArbeitnehmerIn gesetzlich krankenversichert ist und
  • die Arbeitsunfähigkeit im Inland beginnt oder fortgesetzt wird und
  • der/die behandelnde Arzt/Ärztin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Für wen gelten die Änderungen nicht?

Entsprechend gelten die Änderungen nicht für Privatversicherte, für die derzeit keine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgesehen. Hier bleibt es daher bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform.

Bei der Papierform bleibt es auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Ausland beginnt oder fortdauert oder der in Deutschland behandelnde Arzt nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Was muss der Arbeitnehmer zukünftig bei Krankheit unternehmen?

  1. Der Arbeitnehmer muss weiterhin den Arbeitgeber "unverzüglich" über seine Arbeitsunfähigkeit informieren. "Unverzüglich" bedeutet, dass der Arbeitgeber zu informieren ist, sobald der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsunfähigkeit Kenntnis hat. Dies kann auch schon einige Tage im Voraus der Fall sein, spätestens aber zu Arbeitsbeginn Sobald der Arbeitnehmer dies weiß, ist der Arbeitgeber auch über die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit zu informieren.
  2. Nach 3 Kalendertagen muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen. Er erhält von seiner Arztpraxis einen Ausdruck der AU-Daten für sich selbst. Auf seinen Wunsch erhält er zudem eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für seinen Arbeitgeber.
  3. Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24:00 Uhr, übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.
  4. Auf Anfrage des Arbeitgebers oder seines Dienstleisters (z.B. Steuerberater) stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit und sendet dem Arbeitgeber darüber eine Benachrichtigung. Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein.

Hinweis: Der Arbeitgeber darf die eAU nur abfragen, wenn der Arbeitnehmer die abzurufen Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat und für den fraglichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestand.

Praxistipp: Um Missverständnissen vorzubeugen, ist zu empfehlen, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über diese gesetzlichen Änderungen informieren. Dabei kann es sinnvoll sein, die Informations-, Nachweis- und (zukünftig) Feststellungspflichten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit nochmal umfassen darzulegen und deutlich zu machen, für welche Mitarbeiter die Änderungen gelten und für welche Mitarbeiter und in welchen Fällen es bei der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform bleibt (s.o.).

Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-Mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20. www.gssr.de

Foto(s): www.gssr.de

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Garben

Beiträge zum Thema