Eltern sind zum Umgang mit ihren Kindern verpflichtet

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Ein getrenntlebendes, aber noch nicht geschiedenes Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder. Die elterliche Sorge üben beide Eltern gemeinsam aus. Nach dem Auszug des Kindesvaters aus der ehelichen Wohnung Anfang 2017 verbrachte der Vater nur noch unregelmäßig Zeit mit seinen Kindern. Daraufhin wandte sich die Kindesmutter im Herbst 2019 an das zuständige Familiengericht. Im dem von ihr eingeleiteten Umgangsverfahren trug sie vor, die ehelichen Kinder möchten den Vater regelmäßig sehen, da sie ihn vermissen. Der Kindesvater wehrte sich hiergegen. Er wollte keinen regelmäßigen Umgang, da er beruflich überdurchschnittlich viel arbeite und er durch ein neugeborenes Kind zudem kaum zum Schlafen komme.

Das Familiengericht entschied, dass der Kindesvater sowohl das Recht als auch die Pflicht habe, seine drei Kinder an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie in bestimmten Ferienzeiten zum Umgang sich zu nehmen. Hiergegen legte der Kindesvater Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigte jedoch die erstinstanzliche Entscheidung (OLG Frankfurt a.M. v. 11.11.2020 - 3 UF 156/20).

Das OLG verweist darauf, dass der Kindesvater ist zum Umgang mit seinen drei Kindern gesetzlich verpflichtet ist (§ 1684 Abs. 1 BGB), da Eltern eine im Grundgesetz (GG) verankerte Verantwortung für ihr Kind tragen. Im Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG werde die Aufgabe von Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes zu einer ihnen besonders obliegende Pflicht festgelegt. Dies  beinhaltet den persönlichen Kontakt zum Kind.

Ein Kind benötigt den Schutz und die Hilfe beider Eltern, um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranzuwachsen. Eltern sind daher verpflichtet, ihrem Kind diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl zukommen zu lassen. Nicht nur die Eltern, sondern auch das Kind hat Grundrechte. Die Eltern sind einerseits verpflichtet, ein Kind zu pflegen und es zu erziehen, im Gegenzug hat das Kind das Recht, von den Eltern gepflegt und erzogen zu werden. Die Rechte der Eltern aus Art. 6 GG liegen im Interesse des Kindes und sind auf dessen Wohl auszurichten. 

Einem Kind kommt es grundsätzlich zugute, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält mit Vater und seine Mutter vertraut umzugehen und nach einer Trennung durch Umgang mit dem nicht mehr im Haushalt lebenden Elternteil die Bindung aufrecht zu erhalten.

Verweigert ein Elternteil Umgang mit seinem Kind und riskiert damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung, stellt einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass der Umgang für eine gesunde kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung ist.

 Im hier streitigen Fall ist ein  Umgang des Kindesvaters mit seinen drei Kindern für deren Wohl essentiell. Die Kinder haben den Wunsch nach Zeit mit dem Vater geäußert und bekannt, dass sie den Vater vermissen. Das Familiengericht hat die aktuellen Belastungen des Vaters bereits berücksichtigt, als es nur einen Umgang pro Monat tagsüber und nur reduzierte Ferienumgänge festlegte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 


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