Elternteilzeit – Arbeiten während der Elternzeit – Wichtiges im Überblick

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Elternteilzeit – Arbeiten während der Elternzeit – Wichtiges im Überblick


1. Elternteilzeit muss nicht zwingend beim aktuellen Arbeitgeber             ausgeübt werden


Neben der Weiterbeschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber in Teilzeit kommen ebenfalls eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder auch Selbstständigkeit in Betracht.


Allerdings ist zuvor die Zustimmung des aktuellen Arbeitgebers einzuholen. Sofern dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen, kann dieser die Zustimmung innerhalb von vier Wochen verweigern.


2.         Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt max. 32 Stunden


Die Elternteilzeit sieht eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von mindestens 15 und höchsten 32 Stunden vor.


Alle Arbeitnehmer – auch jene, die bereits in Teilzeit angestellt sind – können eine (weitere) Reduzierung ihrer Stunden in dem vorgenannten Rahmen beantragen.


3.         Voraussetzungen für Elternteilzeit


Um während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.


  • Sie sind länger als 6 Monate (ununterbrochen) bei Ihrem Arbeitgeber angestellt


  • Ihr Arbeitgeber hat mehr als 15 Angestellte (Auszubildende ausgenommen).


  • Die reduzierte Arbeitszeit gilt für mindestens 2 Monate und beträgt im Durchschnitt 15 bis 32 Stunden pro Woche.


  • Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die dem Anspruch entgegenstehen.


  • Der Antrag muss gestellt werden (4.).


  • Der Arbeitgeber hat den Antrag nicht oder nicht form- und/oder fristgerecht abgelehnt.


Sind diese Punkte gegeben steht einer Elternteilzeit nichts mehr im Wege.


Alle Voraussetzungen sind in § 15 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.


4.         Elternteilzeit korrekt beantragen!


Damit Sie nicht riskieren, dass Ihr Antrag schon wegen eines Formfehlers oder Fristversäumnis abgelehnt wird, sollten Sie sich unbedingt an die gesetzlichen Vorschriften halten.


Diese sehen vor, dass der Antrag bei Kindern zwischen 0 und 3 Jahren mindestens 7 Wochen und bei Kindern zwischen 3 und 8 Jahren mindestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternteilzeit zu stellen ist.


Der Antrag auf Elternteilzeit hat schriftlich zu erfolgen und muss über den Beginn, den Umfang sowie die gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit informieren. Darüberhinaus muss der Antragsteller den Antrag unterzeichnen.


Die Schriftform kann gemäß § 126 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch die elektronische Form abgelöst werden:


"Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen."


Um den (fristgerechten) Eingang im Zweifel nachweisen zu können, empfehlen wir, den Antrag auf Elternteilzeit persönlich bei dem Arbeitgeber/bei der Personalabteilung abzugeben und sich quittieren zu lassen.


Nun heißt es, auf die Entscheidung warten. Dies kann bis zu 8 Wochen dauern.


5.         Besonderer Kündigungsschutz trotz Elternteilzeit


Wird der Antrag auf Elternteilzeit genehmigt, hat dies keine Auswirkungen auf den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit gemäß § 18 BEEG. Ob während der Elternzeit gearbeitet wird oder nicht, macht keinen Unterschied!


6.         Antrag abgelehnt? Eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung lohnt sich!


6.1.     Voraussetzungen prüfen


Möchte ein Arbeitgeber den Antrag auf Elternteilzeit oder auch nur die Verteilung der reduzierten Stunden ablehnen, sollte er dies frist- und formgerecht tun.


Versäumt er es, den Antrag rechtzeitig und schriftlich abzulehnen, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung & Aufteilung der Stunden nach den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.


  • Frist & Form


Bei Kindern zwischen 0 und 3 Jahren muss dies 4 Wochen nach dem Eingang des Antrages geschehnen - bei Kindern zwischen 3 und 8 Jahren sind es 8 Wochen danach.


Die Ablehnung hat in Schriftform zu erfolgen.


  • Begründung


Eine bloße Ablehnung genügt nicht, sie muss auch begründet werden.


Arbeitgeber können einen Antrag auf Elternteilzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Gründe dafür können sein, dass die Organisation, der Arbeitsablauf und/oder die Arbeitssicherheit durch die Teilzeitarbeit wesentlich beeinträchtigt und/oder dadurch unverhältnismäßige Kosten verursacht würden.


Dies muss allerdings en détail dargelegt werden. Ein Mehraufwand für Koordination/Organisation oder Umverteilung von Aufgaben genügt beispielsweise nicht


Sofern ein Antrag auf Elternteilzeit abgelehnt wird, sollte genauestens geprüft werden, ob der Arbeitgeber Frist & Form gewahrt hat und die Begründung stand hält.


6.2.     Klage vor dem Arbeitsgericht


Lehnt ein Arbeitgeber den Antrag auf Elternteilzeit zwar rechtzeitig, aber unbegründet ab, bleibt nur der Gang zum Arbeitsgericht.


Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, was bedeutet, dass er die entgegenstehenden dringende betriebliche Gründe benennen und erläutern muss.


Nach Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht müssen dafür die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers jedoch deutlich überwiegen. Der Arbeitgeber muss alle denkbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen prüfen und umsetzen.


Eine Ablehnung durchzusetzen ist in der Regel äußerst schwierig, viele Ablehnungen sind rechtlich angreifbar und laufen ins Leere.


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