Elternunterhalt- Sollen wir auch bei Kontaktabbruch für die Eltern bezahlen müssen?

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Brisant und aktuell: Müssen Kinder zahlen, wenn seit Jahrzehnten kein Kontakt zu den Eltern besteht? „Gerade noch hat mein Vater mich in seinem Testament enterbt!”

Nicht selten sind die finanziellen Möglichkeiten der Eltern erschöpft und sie können ihre Heimkosten nicht mehr selbst tragen. Kinder sind verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten, Unterhalt zu bezahlen, den sog. Elternunterhalt. Bei Heimkosten springt zunächst der Sozialhilfeträger ein, fordert aber das Geld dann wieder vom unterhaltspflichtigen Kind zurück.

Gilt das aber auch, wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Kind zerrüttet ist und seit Jahrzehnten kein Kontakt besteht? Was gilt, wenn Vater oder Mutter das Kind enterbt haben und damit auf das Pflichtteil gesetzt haben? Letztes Jahr hatte sich der Bundegerichtshof mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Dies zeigt wie brisant und aktuell diese Fragen sind.

In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Vater vor 40 Jahren nach der Trennung von der Mutter den Kontakt zu seinem damals volljährigen Sohn abgebrochen. Diesen Kontakt hat er seither nicht mehr aufgenommen. Der Bundesgerichtshof hat sich damit auseinandergesetzt, ob der Kontaktabbruch eine so schwere Verfehlung im Sinne der Unterhaltsverpflichtung von Vater zum Sohn sei, dass es die Verwirkung des Elternunterhalts zur Folge habe. Im Ergebnis hat das Gericht dies verneint, weil im dortigen Falle der Sohn bei Kontaktabbruch bereits volljährig gewesen sei. Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 1611 BGB liege nur dann vor, wenn ein Elternteil ein Kind bereits im Kleinkindalter die elterliche Sorge verweigere. Auch die Enterbung im Testament sei keine solche schwere Verfehlung im Sinne des Unterhaltsrechtes. Denn der Erblasser sei frei in seinen Entscheidungen und genieße Testierfreiheit (BGH vom 12.02.2014 (XII ZB 607/12). Ohnehin ist der Pflichtteil in unserer Rechtsordnung eine feste Größe als der kleineste Teil am Vermögen des Erblassers. Dort liegt eine Grenze der Testierfreiheit. Wir sehen das daran, dass es in nur sehr engen Grenzen möglich ist, einem Kind dns Pflichtteil ganz zu entziehen. Dort müssen die Verletzungen strafrechtlichen Charakter haben.

Vom Ergebnis musste also der Sohn für den Vater die Heimkosten tragen, die die Sozialverwaltung bevorschusst hat.

In jedem Falle tut Beratung gut, denn die Frage ist doch auch: Ist das Kind überhaupt wirtschaftlich in der Lage, den Elternunterhalt zu bezahlen? Dies muss im Einzelfall genau geprüft werden.


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