Elternunterhalt: Sozialamt kann Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen

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Der Sozialhilfeträger hat nur dann keinen Anspruch auf Auskunft über Einkommen und Vermögen, wenn von vornherein ersichtlich ist, daß ein Unterhaltsanspruch nicht besteht. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 26.01.2015, Az. L 20 SO 12/14. Solche Fälle sind eine Ausnahme.

Grundsätzlich besteht also ein Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch ergibt sich aus der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Auskunftserteilung, welche in § 117 SGB XII geregelt ist.

Der Sozialleistungsträger macht von diesem Auskunftsanspruch vor allem Gebrauch, um feststellen zu können, ob eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern besteht. Besteht eine solche Unterhaltspflicht, müssen die Kinder dieser nachkommen und so den Bedarf der Eltern decken, bevor der Sozialleistungsträger seinerseits Leistungen an die Eltern erbringt (sog. Nachrang der Sozialhilfe).

Der Auskunftsanspruch wird in der Regel in der Form eines Auskunftsersuchens geltend gemacht. Dieses muß hinreichend bestimmt sein, d.h. der Auskunftspflichtige/Unterhaltspflichtige muß zweifelsfrei erkennen können, was er zu tun hat. In dem Auskunftsersuchen muß der Sozialleistungsträger aber keine detaillierten Angaben zur konkreten Art und Höhe der von ihm erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen machen. Es reicht aus, wenn deutlich wird, daß bei den Eltern ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht.

Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht lediglich dann nicht, wenn eine unbillige Härte nach § 94 SGB XII vorliegt. Eine solche Härte ist etwa anzunehmen, wenn von dem Unterhaltspflichtigen nicht erwartet werden kann, nun auch noch Unterhalt zahlen zu müssen. Eine solche Härte ist z.B. gegeben, wenn die Eltern es versäumt haben, eine Pflegeversicherung abzuschließen (BGH, Beschluss vom 17.6.2015, Az. XII ZB 458/14).

Ob eine solche Härte hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung gegeben ist, wird von den Sozialgerichten überprüft. Die Härte hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung kann allerdings nicht damit begründet werden, daß eine Unterhaltspflicht aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht gegeben sei, denn die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen ist Aufgabe der Zivilgerichte.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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