Energy Capital Invest: Anleger prüfen rechtliche Möglichkeiten, wie eine Kündigung! Eile ist geboten!

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Die Anleger der Energy Capital Invest sind weiterhin sehr verunsichert, da diese anstatt Ausschüttungen nun Aktien erhalten sollen.

Dies wurde Anlegern der ECI-Fonds IX, XI, XII, XIV, XV, XVI und XVII mitgeteilt, sowie auch den Anlegern der Namensschuldverschreibungen Nr. 1. 2,4, 5 und 6.

Bei den Namensschuldverschreibungen hätten die Anleger laut ECI mit Datum vom 08.10.2015 eine Änderung der Anleihebedingungen Nr. 1 – 7 beschlossen. Hiernach sei der ECI die Option eingeräumt worden, die Rückzahlung des Anleihekapitals und der Zinsen – nach eigenen Angaben – vorzeitig zu erfüllen, wobei dies an „Erfüllung statt“ mit Aktien der Deutschen Oel & Gas S.A. geleistet werden könnte.

Für Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde hier „wohl vom Treuhänder für die Anleger abgestimmt, woraus sich bereits die Frage stellt, ob dies zulässig ist, denn der Treuhänder muss auch die Interessen der Anleger vertreten. Es sollte überprüft werden, ob die Beschlüsse nicht angefochten werden können. Auch teilen uns diverse Anleger mit, dass sie, obwohl die Abstimmung wohl bereits am 08.10.2015 erfolgte, die Beschlüsse erst um den 19.10. herum erhalten haben. Es stellt sich die Frage, warum hier so viel Zeit ins Land ging?“

Die Anleger sind daher sehr verunsichert, zumal z. B. laut Seite 5/Fragenkomplex 6 des Protokolls der Anlegerversammlung der US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 1 GmbH & Co. KG auch ausgeführt wurde, dass die Sicherheiten aus den Gläubigerpapieren verlorengehen sollen, weil die Sicherheiten zur Sicherstellung der Erfüllung der dem Anleger zustehenden Ansprüche bestehen würden und mit der Erfüllung der Sicherungszweck entfallen soll. Dies könnte eine wesentliche Verschlechterung der Position der Anleger bedeuten.

Die Anleger stellen sich daher gegenwärtig die Frage nach ihren rechtlichen Möglichkeiten. Diese reichen von der Prüfung von Schadensersatzmöglichkeiten gegen die Verantwortlichen bis hin zur fristlosen Kündigung, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

In diesem Zusammenhang verweist die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte ausdrücklich auf ein von der Kanzlei Dr. Späth & Partner erstrittenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, verkündet am 04.09.2015. In diesem Vorbehaltsurteil wurde eine andere Anleiheemittentin, die in dem Fall Anleihen herausgegeben hatte, zur Rückzahlung der in den Anleihen angelegten Gelder verurteilt – Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen.

In diesem von Dr. Späth & Partner erstrittenen – noch nicht rechtskräftigem – Urteil hatte das LG Frankfurt ein Kündigungsrecht gemäß der dortigen Anleihebedingungen anerkannt, weil im dortigen Fall die Emittentin den Anlegern einen Beschlussvorschlag unterbreitete, wonach die Anleihebedingungen in einer Weise geändert werden sollten, dass den Gläubigern nicht mehr der volle zustehende Leistungsanspruch zustehen sollte.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner könnte somit auch im Fall Energy Capital Invest den Anlegern unter Umständen ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen, was jedoch immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, da hierzu auch die Vertragsbedingungen der zahlreichen verschiedenen Fonds und Anleihen intensiv überprüft werden müssen. Doch Achtung: Hier muss auch jeder Einzelfall geprüft werden, z. B. gemäß der Vertrags-Bedingungen. Außerdem sollte überprüft werden, ob eine fristlose Kündigung, z. B. bei Fonds, andere Auswirkungen hat als z. B. bei Anleihen. Dies sollte fachanwaltlich geprüft werden.“

Doch Achtung, Eile ist geboten: „Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass eine fristlose Kündigung umgehend nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe, d.h., binnen weniger Wochen, ausgesprochen werden muss, um nicht das Recht zur fristlosen Kündigung zu verlieren.“

Auch prüfen Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte Ansprüche unter anderem gegen die Prospektverantwortlichen, Treuhänder, beteiligte Wirtschaftsprüfer u.a. „Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne sind, wie wir inzwischen überprüfen konnten, wohl noch nicht verjährt, was natürlich positiv für die Anleger ist,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth. Betroffene ECI-Anleger sollten also umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen, um nicht ihre rechtlichen Möglichkeiten zu verlieren. Sie können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.


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