Entgeltfortzahlung – was hat es mit der 6-Wochen-Frist im Krankheitsfall auf sich?

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Erkrankt ein Arbeitnehmer, so hat er einen Anspruch auf „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“. Das heißt: Er erhält seinen Lohn wie gewohnt weiter vom Arbeitgeber bezahlt. Hierfür gibt es zwei wichtige Grundregeln:

  • 4-Wochen-Frist: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens seit 4 Wochen bestehen. Ist der Arbeitsvertrag also erst vor ein paar Tagen unterzeichnet worden, greift diese Entgeltfortzahlung noch nicht.
  • 6-Wochen-Frist: Den vollen Lohnanspruch gibt es nur für eine Krankheitsdauer von maximal 6 Wochen. Wer länger krank ist, erhält das geringere Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.

Was ist aber, wenn der Arbeitnehmer infolge der selben Krankheit nochmals arbeitsunfähig wird?

Wird der Arbeitnehmer innerhalb der 6-Wochen-Frist nochmals wegen derselben Krankheit von seinem Arzt krankgeschrieben, beginnt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und damit die 6-Wochen-Frist nicht von neuem zu laufen. Man spricht hierbei von der „Einheit des Verhinderungsfalles“. Ist die 6-Wochen-Frist einmal verstrichen, erhält der kranke Mitarbeiter nur noch das geringere Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Problem: Der Arbeitnehmer wird gesund und dann sofort wieder krank.

Sehr häufig endet eine Phase der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und der Mitarbeiter erscheint wieder zur Arbeit. Kurze Zeit später (oft sogar nur ein oder zwei Tage später) meldet sich der Arbeitnehmer jedoch wieder krank. Beginnt die 6-Wochen-Frist dann von neuem?

Hierbei ist entscheidend, ob die neue Erkrankung auf der alten Krankheit basiert. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mit einem Urteil vom 11. Dezember 2019 (Az. 5 AZR 505/18) klargestellt: Dieselbe Krankheit liegt dann nicht vor, wenn bei Eintritt der weiteren Krankheit die vorherige Krankheit beendet ist. Setzt die weitere Krankheit dagegen auf einem fortbestehenden Grundleiden auf, handelt es sich immer noch um dieselbe Krankheit. War die alte Erkrankung bereits überstanden vor Eintreten des neuen Krankheitsbildes, beginnt die 6-Wochen-Frist von neuem.

Wer muss dies beweisen?

Die Beweislast dafür, dass kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt, trägt der Arbeitnehmer. Die bloße Vorlage von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürfte hierfür nicht ausreichen. Der Arbeitnehmer und sein spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht müssen daher das tatsächliche Ende der Ersterkrankung beweisen.

Gibt es hierfür Ausnahmen?

Im Entgeltfortzahlungsgesetzt gibt es zwei wichtige Ausnahmen, in welchen der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung des üblichen Lohns nicht verliert, obwohl er wegen derselben Erkrankung nochmals krankgeschrieben wurde:

  • Der Mitarbeiter war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig oder:
  • Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit ist eine Frist von mindestens 12 Monaten abgelaufen.

Liegt eine dieser beiden Fälle vor, läuft die 6-Wochen-Frist von neuem. Zudem gibt es Ausnahmen wegen bestimmter Erkrankungen.

Hilfe durch einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist nicht einfach zu verstehen und enthält viele unterschiedliche Fristen, die eingehalten werden müssen. Sofern es zu einem Prozess am Arbeitsgericht kommt, ist auch die Frage der Beweislastverteilung kompliziert: Wer muss was beweisen? Unterstützung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere durch einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.


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