Entlassung von Soldaten auf Zeit - Straftat vorausgegangen

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Ordentliche Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 SG

Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offiziersanwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt (§ 55 Abs. 4 SG).

Für Soldaten auf Zeit innerhalb der ersten vier Jahre der Dienstzeit kommt als dienstrechtliche Folge eines Strafverfahrens die Entlassung in Betracht, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn gestellt werden, nicht mehr erfüllt (§ 55 Abs. 4 SG).

Ein Eignungsmangel kann in strafgerichtlichen Verurteilungen und Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153 ff StPO liegen. Auch wenn ein Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde, hat die Behörde jedoch eigene Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (BVerwG NZWehrr 2006,246). Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung vor.

Fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG

Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde (§ 55 Abs. 5 SG).

Im Gegensatz zur ordentlichen Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG, die mit einer Frist von mindestens einem Monat zu erfolgen hat, kann der Soldat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG sofort entlassen werden.

Zweck einer fristlosen Entlassung ist nicht die disziplinare Sanktion eines Soldaten, sondern die Abwendung einer drohenden Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung des Soldaten darstellen kann (Scherer/Alff/Poretschkin, SG 8.A., § 55 Rn 18).

Militärische Ordnung

Die militärische Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionstüchtigkeit der Streitkräfte, wie sie durch Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft erforderlich ist (BVerwG NJW 1984, 938).

Dazu zählt im Wesentlichen die Disziplin der Truppe und die Einsatzbereitschaft der Waffen und Geräte (Scherer/Alff, SG § 55 Rn 21).

Ansehen der Bundeswehr

Das Ansehen der Bundeswehr ist der gute Ruf der Streitkräfte in der Öffentlichkeit.

Negative Presseberichte sind nicht ausschlaggebend (BVerwG NJW 1984, 938).

Der Verfasser des Rechtstipps, Rechtsanwalt Christian Steffgen ist seit 2001 als Empfehlungs- und Vertragsanwalt des DBwV mit Schwerpunkt im Soldaten- und Wehrrecht tätig. Die Vertragsanwälte des Deutschen BundeswehrVerbands zeichnen sich durch hohe Sachkenntnis in allen bundeswehrspezifischen Rechtsfragen aus (vgl. dbwv.de).

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist zudem Fachanwalt für Strafrecht. Er führt als Dozent für den Verband deutscher Anwälte (VdA) Fortbildungen nach der Fachanwaltsordnung für Fachanwälte im Arbeitsrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht durch.


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