Entschädigungen für überlange Gerichtsverfahren

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Vom Gesetzgeber gerade beschlossen wurde ein Entschädigungsverfahren, mit welchem auch Nachteile entschädigt werden sollen, wenn kein Vermögensschaden eingetreten ist. § 198 Abs. 2 S. 2 GVG sieht hier eine Entschädigung von 1.200,00 Euro für jedes Jahr Verzögerung vor. Voraussetzung ist die Erhebung einer Verzögerungsrüge beim Gericht. Zuständig für die Klageerhebung, die ihrerseits frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung ergehen kann, ist in sozialgerichtlichen Streitigkeiten das Landessozialgericht. Anders als die meisten sonstigen Verfahren beim Sozialgericht ist diese Klage allerdings nicht gerichtskostenfrei; die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich hier nach Streitwert. Für die anhängigen und abgeschlossenen Verfahren sind die Übergangsregelungen zu beachten (Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BGBl I I 2302 vom 02.12.2011).


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