Entschädigungszahlung bei Kündigung von Schwerbehinderten

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Die Folgen einer Kündigung von Schwerbehinderten ohne Bteiligung des Integrationsamtes kann durchaus auch finanzielle Folgen für den Arbeitgeber haben. 

In der Pressemitteilung 22/2022 zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.06.2022 (8 AZR 191/21) wurde verkündet, dass eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung sein kann.

Im zugrundeliegenden Fall ging der Kläger gegen seine Kündigung vor und verlangte Entschädigung, da er sich aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteiligt fühlte.

Die Kündigungsschutzklage wurde durch einen Vergleich geklärt.

Strittig blieb die Notwendigkeit der Entschädigungszahlung gemäß § 15 II AGG. Seiner Ansicht nach sei er wegen seiner Behinderung diskriminiert worden. Die Benachteiligung bestehe darin, dass der Arbeitgeber „bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegen Vorschriften verstoßen habe, die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthielten.“ Darunter falle unter anderem § 168 SGB IX, welcher vorsieht, dass das Integrationsamt der Kündigung eines behinderten Menschen  vorher zugestimmt haben muss.

Auch wenn seine Behinderung zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht von der Behörde festgestellt worden sei, so sei sie dennoch erkennbar gewesen. Denn er habe einen Schlaganfall erlitten und sei halbseitig gelähmt, worüber der Beklagte informiert worden sei.

Das BAG wies die Klage nun ab.

Der Beklagte sei nicht verpflichtet, eine Entschädigungszahlung zu leisten, da der Kläger sich nicht gemäß § 3 I AGG darauf berufen habe, dass die unmittelbare Benachteiligung der Kündigung seines Arbeitsverhätlnisses auf die Schwerbehinderung zurückzuführen sei.

Bei einem Verstoß gegen § 168 SGB IX sei es zwar möglich, eine widerlegbare Vermutung gegen den Arbeitgeber i.S.v. § 22 AGG aufzustellen, welche die Behinderung als kausal für die Benachteiligung erachte. Jedoch sei das Hervorbringen des Klägers über einen Verstoß gegen § 168 SGB IX nicht ausreichend gewesen, da er abgesehen von der Offenkundigkeit seiner Schwerbehinderung aufgrund des Schlaganfalls keine weiteren Indizien geliefert habe.

Der Schlaganfall selbst sei zum Zeitpunkt der Kündigung kein offensichtlicher Grund zur Annahme der Schwerbehinderung des Klägers gewesen.


Foto(s): Janus Galka

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