Entscheidung des BAG zum Thema „Erhalt des Arbeitsplatzes bei gleichzeitiger Abfindungszahlung“

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Es handelt sich im Beispiel um einen Fall der in erster Instanz beim LAG Hessen (6 Sa 83/12) anhängig war und zu dem das BAG unter Az.: 8 AZR 974/13 (vorab über Pressemitteilung PM 64/13) im Oktober 2013 entschieden hat.

Kernthema war ein Betriebsübergang. Ein seit 1985 beschäftigter Arbeitnehmer wurde im Jahr 1996 von dem Arbeitgeber A bei dessen Übernahme eines Catering-Unternehmens mit übernommen. Aber die Konkurrenz schläft nicht, und A verlor seinen Auftrag an das Unternehmen B.

A teilte seinen Arbeitnehmern - also auch seinem langjährigen Mitarbeiter, dem späteren Kläger mit, dass es einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB geben wird und zwar zum 1.1.2011.

Nach dem Betriebsübergang bot der langjährige Arbeitnehmer (Kläger) dem B seine Arbeitskraft an. Doch B verzichtete darauf. Der Mitarbeiter klagte, da er festgestellt haben wollte, dass er ein Arbeitsverhältnis mit dem B habe (Betriebsübergang).

Beide Parteien verglichen sich. Es wurde im Vergleich zum Ausdruck gebracht, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht.

Der Mitarbeiter erhielt ein Abfindung in Höhe von 45.000 €.

Am 5. 5. 2011 -kurz  nach dem Vergleich mit dem B widersprach der Arbeitnehmer gegenüber dem A dem Betriebsübergang und bot A seine Arbeitskraft an.

Er berief sich bei seinem Ansinnen darauf, dass die Information an die Mitarbeiter nicht in der im § 613 a BGB vorgesehenen Form vorgenommen wurde. Damit hätte die Monatsfrist nicht begonnen. 

Das ist richtig, denn wenn die Mitteilung an die Mitarbeiter nicht der vom § 613a Abs. 5 BGB geforderten Form und Frist entspricht, läuft auch keine Widerspruchsfrist.

Dennoch gingen sowohl das LAG Hessen als auch das BAG nicht auf das Ansinnen des Arbeitnehmers ein.

Man war der Auffassung, dass keiner berechtigt ist, einerseits von einem Arbeitgeber -dem B - eine Menge Geld zu kassieren und gleichzeitig den früheren Arbeitgeber (A) wegen des angeblich noch bestehenden Arbeitsverhältnisses verklagen.

Wer das eine will, muss das andere mögen ...


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