Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten, die keine Verkehrsdelikte sind ? – VG Stuttgart vom 09.06.2021

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Darf die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein bei Straftaten, die keine Verkehrsdelikte sind, entziehen ? – VG Stuttgart vom 09.06.2021

Nach der Bestimmung des § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 7 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Hiervon zu unterscheiden ist die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines strafgerichtlichen Urteils oder Strafbefehls. Der Strafrichter kann oder muss im Einzelfall eine Entziehung als Maßregel bei folgenden Verkehrsdelikten anordnen:

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StBG)

Vollrausch (§ 323 a StGB)

Wann kann die Behörde bei anderen Delikten die Fahrerlaubnis entziehen ?

Werden der Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, ist die Entziehung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die in §§ 11- 14 FeV geregelt sind.

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hatte mit einem Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem VG Stuttgart mehrfach Erfolg. Zuletzt hat das VG Stuttgart mit Beschluss vom 09.06.2021 – 10 K 1990/21 – dem Antrag mit der Folge stattgegeben, dass sein Mandant wieder fahren darf. Die Verkehrsbehörde hat eine rechtskräftige Verurteilung, ein von der Staatsanwaltschaft eingestelltes Verfahren und ein Ermittlungsverfahren herangezogen, in welchem noch keine Anklage vorlag.

Eine Bindungswirkung an die Feststellungen des Strafbefehls nahm das Verwaltungsgericht nicht an. Eine solche Bindungswirkung entfällt, wenn das Strafgericht sich nicht zur Kraftfahreignung äußert oder die Beurteilung der Kraftfahreigung unklar bleibt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.10.2015 – Az: 10 S 1491/15).

Kann die Behörde von der Staatsanwaltschaft eingestellte Verfahren für eine Entziehung verwenden ?

Dies ist zwar grundsätzlich möglich. Allerdings müssen sich nach der Rechtsprechung zweifelsfreie Erkenntnisse, etwa aus Feststellungen der Polizei, ergeben. Dies haben die Richter des LG Stuttgart in der Entscheidung vom 09.06.2021 verneint.

Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG hindert Behörde

Hinsichtlich eines Falls, in welchem erst ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft geführt wird, ist die Behörde bis zur Entscheidung des strafgerichtlichen Verfahrens einstweilen an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert.

Ab Einleitung des Strafverfahrens ist der Vorgang, auf den sich die Ermittlungen erstrecken, auch im Hinblick auf die Fahreignung vorrangig durch die Strafverfolgungsbehörden zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.08.2013 – Az: 10 S 1266/13).

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraftaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Fahrerlaubnisrechts (Führerschein) spezialisiert. Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten.

Foto(s): Fotolia_102268944_M.jpeg

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