Erbe und Erbschaft im Zugewinnausgleich

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1. Gehört eine Erbschaft beiden Ehegatten?

Nein! Erhält ein Ehegatte während der Ehe eine Erbschaft, so gehört sie diesem alleine. Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass der andere Ehegatte an einer Erbschaft grundsätzlich nicht beteiligt wird. Selbst, wenn sich der Erbe entscheidet, die Erbschaft der gemeinsamen Lebensführung zukommen zu lassen, ändert sich an dieser gesetzlichen Wertung nichts. Dies folgt bereits aus der Konzeption des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft: Die Vermögensbereiche der Ehegatten bleiben grundsätzlich getrennt. Zu einer Aufteilung des Vermögens kann es aber nach der Scheidung kommen: Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss die Hälfte dieses Überschusses an den anderen Ehegatten auszahlen.

2. Muss die Erbschaft beim Zugewinnausgleich ausbezahlt werden?

Nein! Haben die Eheleute nichts anderes vereinbart, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Erst ein Ehevertrag kann die vermögensrechtliche Grundlage der Ehe verändern. Wird die Zugewinngemeinschaft durch die Scheidung beendet, so kommt es zum Zugewinnausgleich. Der Zugewinn errechnet sich durch einen Vergleich des Anfangs- mit dem Endvermögen der Ehegatten. Zum Anfangsvermögen zählen alle geldwerten Sachen und Rechte, die den Ehegatten am Tag der Eheschließung gehören. Das Endvermögen ist durch den Vermögenswert zum Zeitpunkt der Scheidung gekennzeichnet. Wer während der Ehe den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfte davon dem anderen Teil ausbezahlen. Erbschaften sind hiervon jedoch ausgenommen! Rechnerisch wird das dadurch bewerkstelligt, dass die Erbschaft dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird. Selbst wenn diese bei Zustellung des Scheidungsantrages noch vorhanden ist, ergibt sich hieraus kein Vermögenszuwachs.

3. Was gilt für den Zugewinnausgleich, wenn das Erbe eine Immobilie ist?

Es bleibt zunächst dabei, dass Erbschaften beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben. Es spielt also keine Rolle, ob ein Ehepartner eine Immobilie, Kunst, eine Schmucksammlung oder Bargeld erbt. Besondere Aufmerksamkeit muss jedoch der Wertentwicklung der Erbschaft gewidmet werden! Werterhöhungen eines Grundstücks sind nämlich im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Wer während der Ehe eine Immobilie erbt, diese renoviert und modernisiert, muss die dadurch entstehende Wertsteigerung im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausbezahlen. Gleiches gilt übrigens für Werterhöhungen infolge von steigenden Immobilienpreisen. Wertzuwachs stellt einen Zugewinn dar!

4. Werden Erbschaften beim Zugewinnausgleich mit Schulden verrechnet?

Ja! Bei der Berechnung des Anfangsvermögens bestimmt das Gesetz, dass die Erbschaft erst nach Abzug aller Verbindlichkeiten hinzugerechnet wird. Bei einem negativen Anfangsvermögen kann es also zur Verrechnung mit bestehenden Schulden kommen. Außerdem kann es sein, dass die Erbschaft selbst nur aus Schulden besteht, wenn beispielsweise ein Ehegatte aus moralischen Gründen einen überschuldeten Nachlass annimmt.

5. Berechnungsbeispiel 

Der Ehemann hat ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro. Während der Ehe hat er jedoch das überschuldete Erbe seiner Mutter angenommen und sich selbst in Höhe von 50.000 Euro verschuldet. Im Endvermögen des Mannes finden sich Aktiva in Höhe von 100.000 Euro, aber nach wie vor die Schulden in Höhe von 50.000 Euro. Seine Ehefrau ist schuldenfrei und hat bei der Scheidung kein Vermögen.

Für das Anfangsvermögen des Mannes ist zunächst ein Betrag von 10.000 Euro anzusetzen. Dadurch, dass die überschuldete Erbschaft dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist und die Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sind, verbleibt ein Betrag von minus 40.000 Euro (10.000 Euro – 50.000 Euro). Das Endvermögen des Ehemannes beträgt 50.000 Euro (100.000 Euro – 50.000 Euro). Saldiert man nun das Anfangs- und Endvermögen, verbleibt ein Zugewinn von 90.000 Euro. Die Ehefrau hat also einen Anspruch auf 45.000 Euro!

6. Praxistipp: Nachweise über die Erbschaft aufbewahren!

Kommt es zum Streit beim Zugewinnausgleich, müssen zu Beweiszwecken einige Dokumente vorgelegt werden. Wer nämlich behauptet, dass es sich bei einem bestimmten Vermögenszuwachs um eine Erbschaft handelt, muss dies auch beweisen können. Wichtige Dokumente im Zusammenhang mit dem Erbe sind daher unbedingt aufzubewahren. Hierzu zählen unter anderem der Erbschaftssteuerbescheid, Kontoauszüge, schriftliche Vereinbarungen über die Erbauseinandersetzung, Testament und Erbschein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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