Erbschaft in Spanien und Deutschland bezüglich der Haftungsbeschränkung

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Haftungsbeschränkung nach spanischem Erbrecht im Jahre 2020

Praxisanfrage: Ich möchte erben, aber nur das positive Vermögen und nicht die Schulden, ist dies nach spanischem Erbrecht möglich?

Antwort: Ja, dies ist rechtlich möglich, wenn ein bestimmtes Verfahren eingehalten wird.

Seit der europäischen Erbrechtsverordnung, die am 17.8.2015 in Kraft trat, häufen sich die Fälle, dass auch auf Erbschaften von deutschen Staatsbürgern, das spanische Erbrecht Anwendung findet.

Wie kann das spanische Erbrecht auf einen Deutschen anwendbar sein?

Der Verstorbene lebte 5 Jahre vor seinem Tod auf Mallorca, Marbella, Teneriffa oder Gran Canaria, dann findet das spanische Erbrecht Anwendung, wenn er kein Testament erstellt hatte. Es spielt keine Rolle, ob sein Vermögen in der Welt verteilt sind, sprich die Finca auf Gran Canaria und die Bankkonten am Bodensee.

TIPP Vererben, Schenken in Mallorca: Nutzen Sie unsere besondere Fachkompetenz im Mallorquinischen Erbrecht, welche sich vom spanischen Erbrecht noch unterscheidet, bspw. bei Schenkungen auf den Tod, welche steuerlich günstig sein können.

Normale Abfolge einer Erbschaft nach spanischem Erbrecht ohne Testament:

1. Erbenfeststellung (acta de declaratorio de herederos)

2. Feststellung des Nachlassinventars (Vermögen, Immobilien, Bankkonten, Schulden) – es gilt die Nachlasseinheit, und damit muss das Vermögen in Deutschland und Spanien gemeinsam und zusammengefasst behandelt werden.

3. Erbschaftsannahme und hier ist entscheidend, ob die Erbschaft vollumfänglich angenommen wird (pura y simple), dann haftet der Erbe für alle Schulden des Nachlasses, oder aber man nimmt die Erbschaft mit der Haftung begrenzt auf den Nachlass an, diese Annahme der Erbschaft erfolgt dann „a beneficio de inventario”, und damit haftet der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen, sondern nur mit dem Vermögen des Nachlasses gegenüber den Gläubigern, sei es, dass sie in Deutschland, Spanien oder anderorts leben.

Selbst wenn die Immobilie in Deutschland liegt, ist das spanische Erbrecht anzuwenden und die Regelung der beschränkten Nachlasshaftung. Dies ergibt sich aus der europäischen Erbrechtsverordnung und dem Artikel 21 und die Zuständigkeit liegt bei den spanischen Gerichten, Art.4, an dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

Im spanischen Erbrecht findet sich in Art.1023 CC (spanische Zivilgesetzbuch) die wichtige Regelung zur Haftungsbeschränkung, die besagt, dass nach erfolgter Haftungsbeschränkung, der Erbe nur noch mit den Gütern und Rechten der Nachlassmasse haftet.

HINWEIS: 30 Tagesfrist: Schließlich ist noch auf die enge 30 Tagefrist hingewiesen, die sofort beim Todesfall beginnt, wenn der Erbe den Erbschaftsbesitz hat und wenn die Vermögensgüter und Rechte nicht im Besitz sind, dann innerhalb von 30 Tagen nach Inbesitznahme bzw. Erbschaftsannahme.

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