Erbschaftsabwicklung Spanien: Spanisches Testament oder Deutscher Erbschein in Spanien im Jahre 2022

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Erbschaft in Spanien im Jahre 2022 Aktuelles

Wir stehen Ihnen fuer koemplette Erbschaftsabwicklung in Spanien zur Verfuegung, sei es bei der Grundbucheintragung der Erben in Spanien oder die Freigabe der Bankguthaben auf dem spanischen Bankkonto.
Eine Erbschaft in Spanien verlangte 2 wesentliche Dokumente und neuerdings 3 Dokumente,

- internationale Sterbeurkunde

- Spanisches Testament oder deutscher Erbschein oder europäisches Nachlasszeugnis

- neu ist: Dass bei einer Abwicklung einer Erbschaft in Spanien mit einem spanischen Testament, stets die Testamentsregisterabfrage in Berlin (ZTR) verlangt wird, so dass ausgeschlossen wird, dass es ausserhalb Spaniens dem spanischen Testament widersprechende aktuellere Testamente gibt.

Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit eines deutschen Erbscheins in Spanien: RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt, Abogado mit deutscher und spanischer Rechtsanwaltszulassung erreicht fuer Sie die Eintragung einer Immobilie in Spanien aus einer deutschen Erbschaft.

Nach dem Tod eines deutschen Staatsbürgers ohne Testament und mit Immobilien in Spanien, wurde der in Deutschland gemäß deutschem Erbrech, erstellte Erbschein den spanischen Behörden vorgelegt und die Erstellung einer Erbschaftsannahmeurkunde verlangt.

Der Grundbuchbeamte lehnt jedoch die Eintragung der Immobilie mit der Begründung ab, dass der Inhalt der ausländischen Urkunde nicht belegt, dass die Witwe und der Sohn des Verstorbenen die einzigen Erben sind.

RA D.Luickhardt und seine Rechts- und Steuerberaterkanzlei LEGALIUM hat eine Berufung eingelegt. Die Berufung hatte Erfolg, der Eintragung auf die Erben wurde mit dem Beschluss  stattgegeben.

Die Frage, ob ein deutscher Erbschein zum Nachweis der Erbeinsetzung ausreicht, war Gegenstand zahlreicher Beschlüsse der Generaldirektion der Notariate und Grundbuchämter.

Diese verlangt von den Notaren und Grundbuchbeamten, sich nicht nur über die europäische Gesetzgebung, sondern auch über den Umgang mit denjenigen Rechtsordnungen, die in der spanischen am häufigsten vorkommen und zu denen zweifellos auch die deutsche gehört, weiterzuentwickeln.

Angesichts der Bedeutung dieses Beschlusses hat die Generalverwaltung der Notariate und Grundbuchämter diesen in ihren sozialen Netzwerken veröffentlicht.

Dies ist zweifellos ein weiterer Schritt nach vorn im Projekt für einen einheitlichen europäischen Rechtsraum.


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