Erfolgreiches Eilverfahren im Kommunalverfassungsstreit

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In einem für die Stadtratsfraktion Bündnis '90/Die Grünen im Leipziger Stadtrat geführten Eilverfahren zur Aufnahme eines Appellantrages in die Tagesordnung der Stadtratsversammlung vom 18.10.2017 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die von Pohle und Klatt vertretene Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt. Der Leipziger Oberbürgermeister wurde verpflichtet, den entsprechenden Antrag auf die Tagesordnung zu setzen.

Bei dem geführten Eilverfahren handelt es sich insoweit um ein Musterverfahren, als in der Vergangenheit zahlreiche Appellanträge durch den OBM nicht auf die Tagesordnung des Stadtrats gesetzt wurden und diese Praxis jeweils durch die Landesdirektion Sachsen als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bestätigt wurde.

Diese Praxis wird sich mit der von Pohle und Klatt erstrittenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig ab sofort ändern müssen.

Wie das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Bautzen zunächst über den Einzelfall hinaus nochmals klarstellt, steht dem (Ober-)Bürgermeister bei der Prüfung der Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung kein inhaltliches Prüfungsrecht zu.

Die Zulässigkeit eines Antrags bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach formellen Gesichtspunkten, nämlich zum einen danach, ob der Beschlussgegenstand im Verhältnis zum Bürgermeister in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt (Organzuständigkeit) und zum anderen danach, ob es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (Verbandszuständigkeit) handelt.

Für den ersten Punkt ist es wichtig zu wissen, dass der Gemeinderat grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig ist, es sei denn, dem Bürgermeister sind einzelne Gegenstände ausdrücklich durch Gesetz oder durch den Gemeinderat übertragen, vgl. § 28 Abs. 1 SächsGemO.

Vorliegend ging es um einen Appell des Stadtrats an den Oberbürgermeister, bei der Befassung des Stadtrats mit Vorgängen aus der Verwaltung größtmögliche Transparenz durch unbürokratische Übermittlung aller zum Verständnis des Vorgangs notwendiger Begleitunterlagen (z. B. Gutachten und Stellungnahmen) herzustellen.

Da eine Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für Appelle des Stadtrats nicht besteht, ist die (Organ-)Zuständigkeit des Stadtrats ohne Weiteres gegeben.

Darüber hinaus betrifft der Antrag die Verwaltungspraxis des Oberbürgermeisters und damit, wie das Verwaltungsgericht ausdrücklich feststellt, der Natur der Sache nach eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, fällt also auch in die Verbandskompetenz der Stadt Leipzig.

Durch den Oberbürgermeister wurde kein Rechtsmittel eingelegt.


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