Maschinenrichtlinie - CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertung u. a.

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Besonderheiten der Maschinen-Richtlinie - Auslandsbezug, Konformitätserklärung u. a.  

1. Finden die Vorschriften und Anforderungen der  EU-Maschinenrichtlinie in Drittländern Anwendung?

Die Vorschriften sowie Kennzeichnungen nach der EU-Maschinenrichtlinie (nachfolgend auch M-RL genannt) gelten nur für die Mitgliedstaaten der EU. 

Im Einzelfall werden diese im EU-Ausland entsprechend angewendet (vgl. Schweiz über das MRA-Abkommen bzw. Norwegen, Island und Lichtenstein über das EWR-Abkommen). Die Türkei hat sämtliche CE-Richtlinien der EU in nationales Recht umgesetzt.

Sobald eine Maschine ins außereuropäische Ausland geliefert wird, sind im Übrigen weitere oder andere Bestimmungen betreffend die Anforderungen der  Maschinensicherheit zu beachten. Der Exporteur muss sich daher über die Sicherheitsanforderungen und Bestimmungen zum Inverkehrbringen in Drittstaaten zu informieren.    

2. Was sind spezielle Anforderungen aus Drittländern?

Während die M-RL es dem Hersteller bzw. Inverkehrbringer ermöglicht, eine eigene EU-Konformitätserklärung abzugeben, verlangen u. a. die USA sowie China eine Fremdzertifizierung durch unabhängige Sachverständige.

In den USA kann eine Zertifizierung der Maschine selbst nur durch externe akkreditierte Prüfstellen bzw. anerkannte Prüflabore erfolgen – sog. NRTL`s (Nationally Recognized Testing Laboratories).  Eine „behördliche“ Abnahme der Maschine selbst erfolgt anschließend durch die örtlich zuständigen Authority Having Jurisdiction (AHJ).  

Für Maschinenlieferungen nach China muss das Herstellungsunternehmen und nicht die einzelne Maschine eine CCC-Zertifizierung nach erfolgter Antragsstellung bei der zuständigen chinesischen Behörde erfolgreich bestehen.

3. Ist der Hersteller bei Kunden-Beistellungen bzw. Zubehörteilen für deren Dokumentation und CE-Konformität verantwortlich? 

Zunächst sind die Lieferanten von beigestellten Zubehör- oder Peripheriegeräten (z. B. Schaltschrank) für die Dokumentation und CE-Konformität dieser Maschinenteile verantwortlich. 

Soweit der Maschinenhersteller Zubehörteile in die EU einführt und dort verbaut bzw. Kunden verkauft, trägt er die Verantwortung für die ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung und das Vorliegen der EU-Konformitätserklärung.

Nach erfolgtem Einbau der Zulieferteile, ist der Hersteller seinerseits selbst für die EU-Gesamtkonformität und CE-Kennzeichnung seiner Maschine inklusive der darin verbauten Zubehörteile und sonstigen Lieferantenprodukte verantwortlich. Er ist verpflichtet, die Übereinstimmung der verbundenen Teile mit der Gesamtmaschine und den grundlegenden Sicherheitsvorschriften der EU-Richtlinien zu prüfen. Dazu hat er eine allumfassende  EU-Konformitätserklärung nebst CE-Kennzeichnung für die Gesamtmaschine zu erstellen. 

Zubehörteile werden in der M-RL als „auswechselbare Ausrüstung“ bezeichnet, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Hersteller einer solchen Ausrüstung muss diese mit einer CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung ausliefern, in der er bescheinigt, dass er alle maßgeblichen EU-Richtlinien und  Sicherheitsbestimmungen einhält, wenn die Ausrüstung bestimmungsgemäß verwendet wird. 

Mit Lieferanten und Kunden sollte anhand besonderer vertraglicher Vereinbarungen idealerweise geregelt werden, welche Unterlagen, Informationen und Auskünfte dem Maschinenhersteller zu den zugekauften bzw. beigestellten Teilen zu erteilen sind. Eine solche Vereinbarung sollte durch den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung flankiert werden.

4. Sind in der EU-Konformitätserklärung die Seriennummern, Kundenname, Projektnummer, Einbauerklärungen etc. der Kundenprodukte beizufügen?

Es ist ausreichend, wenn die Seriennummern und Einbauerklärungen der Einbauteile zeitlich mit Montage erfasst und dokumentiert werden. 

Grundsätzlich verlangt die Ausstellung der EU-Konformitätserklärungen nicht die Beifügung von Daten und Unterlagen der verbauten Lieferanten- bzw. Kundenprodukte. Soweit einzelne Informationen, wie etwa die Seriennummern fehlen, ist dies für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung grundsätzlich unschädlich. Einer Einbauerklärung von Anlagenteilen wird es dagegen für die Konformitätsbewertung der Maschine und die Abgabe der EU-Konformitätserklärung grundsätzlich bedürfen. 

5. Ist die Dokumentation für die EU-Konformitätserklärung vom Werksleiter, dem Entwicklungsleiter und dem CE-Verantwortlichen zu prüfen? Ist die EU-Konformitätserklärungen von diesen Personen zu unterzeichnen?

Verantwortlich für die ordnungsgemäße Konformitätsbewertung und die dazu notwendige Sichtung von Unterlagen und deren Dokumentation ist das Unternehmen und damit dessen Geschäftsführung.

Die Geschäftsführung kann diese Aufgaben an einzelne, fachlich geeignete Personen delegieren. 

6. Ist es ausreichend, die CE-konforme Entwicklung erst im Produkt-Entstehungsprozess und die CE-konforme Auftragskonstruktion und Montage erst im Auftragsabwicklungsprozess zu verankern?

Idealerweise beginnen die Maßnahmen der Konformitätsbewertung mit dem Entwicklungsprozess. Erfolgt die Konformitätsbewertung gleich von Beginn an, so ist damit aber bestmöglich sichergestellt, dass erforderliche Änderungen sofort umgesetzt werden können und nicht erst am Schluss eine eigentlich fertige Maschine schlimmstenfalls komplett überarbeitet werden muss.

Eine Konformitätsbewertung kann auch nach erfolgter Herstellung der Gesamtanlage erfolgen. Zwingend ist allein, dass diese vor Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und damit denklogisch auch vor dem Inverkehrbringen der Maschine abgeschlossen ist.  

7. Welche Informationen muss eine EU-Konformitätserklärung enthalten?

Nach Anhang II der ML 2006/42/EG muss die EU-Konformitätserklärung folgende Angaben enthalten:

(1) Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers;

(2) Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; 

(3) Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;

(4) einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht;

(5) Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung;

(6) Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat;

(7) die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2;

(8) die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen;

(9) Ort und Datum der Erklärung;

(10) Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.

Der Hersteller hat die EU-Konformitätserklärung im Original nach dem letzten Tag der Herstellung 10 Jahre lang aufzubewahren.  

8. Muss die EU-Konformitätserklärung in der Landessprache des Kunden ausgestellt sein?

Jeder Maschine muss gemäß Anhang I Ziff. 1.7.4 i. V. m. Anhang II Abschnitt A. Satz 1 der ML 2006/42/EG eine EU-Konformitätserklärung in der oder den Amtssprachen des  bzw. der Mitgliedsstaaten beiliegen, in den/die die Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. 

Der Maschine ist dann eine Übersetzung der Original-EU-Konformitätserklärung beizufügen.


Dominik Görtz

Rechtsanwalt

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