Erhöhter Spritverbrauch bei Neufahrzeugen als Sachmangel?

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Immer wieder taucht die Frage auf, wann ein erhöhter Spritverbrauch, im Verhältnis zu den Herstellerangaben, bei Neufahrzeugen ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB darstellt.

Kurz um: Jeder erhöhte Spritverbrauch (Verhältnis tatsächlicher Verbrauch - Herstellerangaben) stellt einen Sachmangel dar. Nur nicht jeder Sachmangel rechtfertigt vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. Minderung oder Schadensersatz zu verlangen.

Für die Möglichkeit eines rechtssicheren Rücktritts vom Kaufvertrag muss laut Bundesgerichtshof eine sog. „erheblicher Mangel" gegeben sein. Dieser erhebliche Mangel liegt dann vor, wenn der tatsächliche Spritverbrauch um 10% und mehr, von den Angaben des Herstellers abweicht. Im Februar 2013 hat das OLG Hamm in einem Berufungsverfahren ebenfalls unter Anwendung der Grundsätze des Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Spritverbrauch von 10,3%, einen erheblichen Sachmangel darstellt.

Sollte ihr Fahrzeug über einen solchen Mangel verfügen, so sollten Sie die Überlegung anstellen, ob Sie nicht vom Kaufvertrag zurücktreten wollen. Sie können aber auch Schadensersatz verlangen und zwar den Spritverbrauch, der über die Herstellerangaben hinweg geht. Das Ganze gilt für die bereits entstandenen Mehrkosten sowie für die zukünftigen Spritkosten, sofern Sie ihr Fahrzeug weiterhin behalten möchten.

Informieren Sie sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Christian Fuhrmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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