Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2021 im SGB II und SGB XII.

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Mit dem am 19.8.2020 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1.1.2021 neu bestimmt und festgesetzt.

Insbesondere ist die Erhöhung bei den Alleinstehenden und Kindern im Alter zwischen 0 und 5 Jahren hervorzuheben. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt im Jahr 2021 um 14 Euro von 432 Euro auf 446 Euro. Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren erhalten ab dem 01.01.2021 33 Euro mehr (von 250 Euro auf 283 Euro). Auch die Jugendlichen erfahren eine erhebliche Steigerung der Leistungen von 328 Euro auf 373 Euro. Dies macht eine Steigerung von 45 Euro aus, welche im kommenden Jahr am höchsten ist.

Die Erhöhung der Leistungen für Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren fällt dafür mit einem Euro sehr klein aus (von 308 Euro auf 309 Euro).

Nicht zu vernachlässigen ist auch die Tatsache, dass auch die entsprechenden Mehrbedarfe angehoben werden, weil diese sich aus den Regelsätzen berechnen lassen.

Regelbedarfssätze auf einen Blick:

Stufe123456
1.01.2021446 Euro401 Euro357 Euro373 Euro309 Euro283 Euro
1.01.2020432 Euro389 Euro345 Euro328 Euro308 Euro250 Euro

Die Erhöhung der Regelleistungssätze gilt nicht nur für Leistungsbezieher nach SGB II, sondern auch für die Leistungsbezieher nach SGB XII. 

Die Sätze werden alle fünf Jahre neu festgesetzt, wenn eine neue sogenannte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegt. Außerdem werden sie jährlich entlang der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.


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