Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie – Kontohacking Social Media

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Inhaber von gehackten Social-Media-Accounts haben heutzutage mehr als nur ein Zugriffsproblem.


Zur Verfolgung von strafbaren Inhalten im Netz rüsten sich immer mehr Bundesländer auf. Seit Frühling 2022 ist etwa das Team der neuen Polizeikommissariat 17 aus München bereit, den Kampf gegen Kinderpornographie aufzunehmen. Dieser bearbeitet derzeit eine dreistellige Anzahl von Fällen, bei denen es sich um schweren sexuellen Missbrauch von Kindern handelt. Auffällig dabei ist, dass die Täter sich zur Verbreitung der Dateien auch von fremden Social-Media-Accounts bei Facebook oder Instagram, bedienen. Das führt zu erheblichen Problemen bei den eigentlichen Kontoinhabern.


Der vorübergehende Verlust vom Facebook- oder Instagram-Konto stellt alle Betroffenen ohnehin schon vor immensen Problemen. Insbesondere, wenn es sich um ein gewerbliches Konto handelt.


Nun drohen jedoch weitere Probleme. Die Folgen werden auch gravierender. Solche Opfer von Hackingangriffen müssen nämlich sogar auch noch schmerzhafte polizeiliche Ermittlungen befürchten. Insbesondere eine umfangreiche Hausdurchsuchung. Eine solche Ermittlungsmaßnahme, die sich dann ausschließlich gegen den eigentlichen Kontoinhaber richtet, ist häufig nicht nur unumgänglich, sondern wird von den Ermittlungsbehörden auch gerne praktiziert. Die Voraussetzungen einer Durchsuchung sind leicht erfüllt und dann steht die Polizei schon morgens um 6 Uhr vor der eigenen Haustür.


Wie kommt die Polizei an meine Daten?


Es beginnt meist mit einer Meldung des Plattformbetreibers. Dieser meldet ein verdächtiges Konto mit entsprechendem Material an die jeweils zuständige staatlich geförderte Meldestelle – etwa bei Facebook oder Instagram an das NCMEC (USA) –. Das NCMEC erstattet anschließend eine automatische Meldung an das deutsche Bundeskriminalamt (BKA), sofern deutsche Konten betroffen sind. Anschließend übernehmen meist die jeweiligen Bundesländer die Ermittlungen gegen die Kontoinhaber.


Was ist eine Hausdurchsuchung?


Die Dursuchung ist eine prozessuale Zwangsmaßnahme. Deswegen richten sich ihre Voraussetzungen nach §§ 102 ff. StPO. Die gängigste Variante ist der § 102 StPO, die sog. Durchsuchung beim Beschuldigten.


Deren Voraussetzungen lauten wie folgt:


Sinn und Zweck


  • Beweissicherung
  • Ergreifung


Weitere Voraussetzungen


  1. Anfangsverdacht
  2. Anordnung durch den Richter, meist auf Antrag der Staatsanwaltschaft; oder bei Gefahr in Verzug, Anordnung durch die Staatsanwaltschaft selbst
  3. Begründete Vermutung, das Untersuchungsziel zu erreichen
  4. Verhältnismäßigkeit
  5. Weitere Formalitäten


Der Auslöser einer solchen Maßnahme ist also der Anfangsverdacht. Dieser ist bei solchen Fällen bereits mit einer Meldung des Plattformbetreibers an eine staatlich geförderte Meldestelle, welche die Daten dann an das Bundeskriminalamt weiterleitet, erfüllt.


Welche Strafen drohen bei Kinderpornografie?


Nach § 184b Absatz 1 StGB droht bei Verbreitung oder Besitz von kinderpornographischen Inhalten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Bei unbescholtenen Accountinhaber sind die Prognosen zum Ausgang eines Strafverfahrens gut.


Trotzdem steht ein Kontoinhaber meist vor großen Herausforderungen. Solche Ermittlungsverfahren sind zäh und komplex. Sobald eine Hausdursuchung stattfindet und auch Geräte und Medien beschlagnahmt werden, wird es auch langwierig.


Was können Betroffene tun?


Es ist zügiges Handeln angesagt. Bei Entdeckung des gehackten Kontos ist meist eine Meldung an den Plattformbetreiber zu erstatten. Häufig ist es jedoch schon zu spät. Der Plattformbetreiber entdeckte bereits selbst den strafbaren Inhalt auf dem Konto, sperrte es vorsorglich, und erstattete die entsprechende Meldung etwa an das NCMEC.


Bei einem gehackten Konto, womit strafbare Inhalte verbreitet wurden, ist daher eine anwaltliche Unterstützung erforderlich.


Was kann der Anwalt tun?


Der Anwalt berät Sie zu den jeweiligen Handlungsoptionen, die Sie aktuell haben. Er übernimmt die Kommunikation, erstattet ggf. Strafanzeige und vertritt Ihre Interessen gegenüber den Ermittlungsbehörden.


Sofern bereits eine Hausdurchsuchung erfolgte oder Ihnen eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung zugestellt wurde, ist die Hinzuziehung eines erfahrenen Strafverteidigers unerlässlich.


Dieser kann nämlich Ihre Verteidigung komplett übernehmen, Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen und bestimmen.


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