Erstattung von Verlusten bei unerlaubten Sportwetten

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Der Bundesgerichtshof entscheidet am 02. Mai 2024 über die Frage, ob  ein Veranstalter von Sportwetten, der im Inland nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss.

In diesem Fall geht es nicht um  Online-Pokerspiele sind, die dem Totalverbot des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen und bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) unterlagen, sondern Online-Sportwetten, für die der beklagte Veranstalter eine Konzession nach § 4 Abs. 5, §§ 4a, 10a GlüStV 2012 beantragt hatte.

Das Beklagte Unternehmen hat seinen Sitz in Österreich. Der Kläger  nahm im Jahr 2018 an Sportwetten der Beklagten teil. 

Auf Antrag der Beklagten verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die zuständige Behörde, der Beklagten die Konzession zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 5 K 1467/14.Wi). Dies erfolgte im Jahr 2021.

Der Kläger beruft sich auf die Unzulässigkeit der Sportwetten sowie die Unwirksamkeit der Wettverträge. Insbesondere sei das Sportwettenangebot der Beklagten auch deshalb nicht erlaubnisfähig gewesen, weil es den Anforderungen von § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 (monatlicher Höchsteinsatz je Spieler) und § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 (Trennung zwischen Sportwetten und anderen Glücksspielen) nicht genügt habe. Außerdem habe die Beklagte eine sogenannte Cash-Out-Funktion angeboten, die unzulässig sei.

Erstinstanzlich war die Klage vom Landgericht Görlitz abgewiesen worden, auf die Berufung des Klägers hatte das Oberlandesgericht Dresden die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

 Mit der Revision beim Bundesgerichtshof verfolgt die Beklagte ihr Ziel vollständiger Klageabweisung weiter.

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Foto(s): pexels.com

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