Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft – Anfechtung Scheinauseinandersetzung und Scheingewinne

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Der Insolvenzverwalter der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft, Herr Scheffler von der Kanzlei Tiefenbacher, hat nach Dezember letzten Jahres erneut ehemalige Anleger der „Schroeder Lombard“, „Lombard Classic“ und „Lombard plus“ angeschrieben. In seinem Schreiben macht er die Anfechtung von Scheinauseinandersetzung und Scheingewinnen geltend. Er fordert die Anleger auf, bis zu 100 % der erhaltenen Zahlungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen. 

Die erste Reaktion vieler Anleger: „Ich habe doch nur das Geld zurückbekommen, das ich der Gesellschaft vorher geliehen habe“. Der Insolvenzverwalter verweist jedoch auf die besondere Beteiligungsform der Anleger.

1. Atypisch stille Beteiligung an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft

Die Anleger haben keine Anleihe gezeichnet oder der Gesellschaft ein Darlehen gewährt. Stattdessen haben sich als atypisch stille Gesellschafter beteiligt. Damit sind sie als „Unternehmer“ an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft beteiligt. Verluste der Gesellschaft führen zur entsprechenden quotalen Minderung der Einlage. Nur dieser zum Zeitpunkt der Rückzahlung auf dem Kapitalkonto verbuchte Betrag kann auch an den Anleger ausbezahlt werden.

2. Anfechtung von Scheinauseinandersetzung und Scheingewinnen

Unter Verweis auf die §§ 129, 134 InsO verlangt der Insolvenzverwalter nunmehr die aus seiner Sicht „zu viel“ bezahlten Gelder zurück. 

Er verweist darauf, dass die Gesellschaft lediglich Schweingewinne ausgewiesen hätte. Tatsächlich habe die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft nur Verluste erwirtschaftet. Ob das stimmt, daran bestehen durchaus Zweifel. Denn der Insolvenzverwalter räumt selbst ein, dass die Verluste sich erst aus einer nachträgliche Neubewertung des Unternehmens durch ihn ergeben hätten.  

Der Insolvenzverwalter trägt weiter vor, das Unternehmen habe ein großes Schneeballsystem aufgebaut. Alt-Anleger konnten nur durch die Einwerbung neuer Anleger bezahlt werden. Darlegen, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt, muss der Insolvenzverwalter. Schneeballsystem ist kein fest definierter juristischer Begriff und bedarf üblicherweise einer strafrechtlichen Bewertung. Es bleibt abzuwarten, ob dem Insolvenzverwalter dieser Nachweis gelingt. 

3. Einwand der Entreicherung

Wenn der Anleger die erhaltenen Ausschüttungen wieder ausgegeben hat, kann er sich unter Umständen auf Entreicherung berufen. Entreicherung liegt dann vor, wenn die Ausgaben nur aufgrund der Ausschüttung getätigt wurden. Beispiele sind hier z.B. die Schenkungen an Dritte oder eine Luxusreise. 

4. Schadenersatz gegen Anlageberater 

Die Tatsache, dass viele Anleger völlig überrascht sind zeigt, dass sie sich nicht im Klaren darüber waren, was sie gezeichnet haben. Sie wurden von ihren Anlagevermittlern nicht darüber aufgeklärt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, ohne feste Verzinsung und ohne garantierte Rückzahlung der Einlage. Vielen wurde die Beteiligung als absolut sichere Anlage verkauft. Damit hat der Berater seine Aufklärungspflicht verletzt und sich schadenersatzpflichtig gemacht.

Anleger sollten hier allerdings die Verjährungsfristen im Auge behalten. Es gibt zwei: Erstens die 10-Jährige, taggenau berechnet vom Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage. Zweitens, die 3-jährige, beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Anleger von der Falschberatung Kenntnis erlangte.

5. Was können Sie als betroffener Anleger tun?

Die Kanzlei CDR Legal empfiehlt Anlegern der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft das Schreiben des Insolvenzverwalters nicht zu ignorieren. Der Insolvenzverwalter wird seinen vermeintlichen Anspruch weiterverfolgen. Für die Anleger gilt es, die Kosten und das Risiko möglichst gering zu halten. 

Rechtsanwältin Corinna Ruppel unterstützt Sie dabei gerne. Mit ihrer Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht steht Sie Ihnen als Ansprechpartnerin jederzeit zur Verfügung.



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