Erste Oderfelder/Lombard Classic: Rückforderung Insolvenzverwalter! Was tun? Anwälte informieren!

  • 3 Minuten Lesezeit

In Sachen Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft (Lombard Classic) hatte der Insolvenzverwalter Frank Rüdiger Scheffler inzwischen geleistete Auszahlungen von den Anlegern zurückgefordert, weil diese angeblich anfechtbar sein sollen und gemäß §§ 129, 134, 143 InsO der Insolvenzmasse zurückzugewähren sein sollen, weil den Anlegern als Leistungsempfängern kein Anspruch auf die an diese geleisteten Auszahlungen zugestanden haben soll, da es sich um sog. „unentgeltliche Leistungen“ der Insolvenzschuldnerin handeln soll.

Der Insolvenzverwalter fordert mit kurzer Fristsetzung die Anleger zur Rückzahlung auf, in den Dr. Späth & Partner vorliegenden Schreiben werden hier Fristen gesetzt bis Mitte Oktober oder teilweise Anfang November.

Somit sollten sich Anleger fragen, wie sie reagieren sollen – vorschnell zahlen oder nicht zahlen.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner sollte die Forderung des Insolvenzverwalters jedenfalls überprüft werden, beweispflichtig für seine Angaben ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter, hier wird vom Insolvenzverwalter ein Gutachten angekündigt, das seine Thesen stützen soll, aber, so berichten Anleger, teilweise nicht abrufbar sein soll.

Bei erstellten Gutachten ist auch immer zu berücksichtigen, wer sie erstellt hat, und, dass sie vermutlich nur als Privatgutachten zu werten sind, d. h., dass ein Gericht vermutlich noch einmal ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten in Auftrag geben würde.

Anleger sollten umgehend reagieren, um keine wichtigen Fristen zu verpassen, denn ein Anleger, der nicht fristgemäß reagiert, muss damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter im 2. Schritt Klage gegen ihn erhebt oder jedenfalls einen Mahnbescheid gegen ihn beantragt. Dies könnte weitere Kosten für die Anleger bedeuten, was vermieden werden sollte.

Schon der Höhe nach könnte die Forderung des Insolvenzverwalters unbegründet sein, denn viele Anleger dürften Kapitalertragssteuer an das Finanzamt bezahlt haben, in der Regel ca. 25 %, bzw. diese dürfte teilweise von der Fondsgesellschaft direkt an das FA abgeführt worden sein, wobei eine Rückforderung teilweise der Feststellungsverjährung unterliegen dürfte und der Anleger es nicht zurückfordern kann.

Auch sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner der Einwand der „Entreicherung“ beachtet werden, denn teilweise kann sich der Anleger erfolgreich auf diesen Einwand berufen, wenn der Anleger das erhaltene Geld wieder ausgegeben hat.

Welche Fallgruppen hierzu zählen, ist nicht abschließend geklärt und muss immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, zum Teil sind hierzu Fälle zu zählen, wo der Anleger Urlaubsreisen mit den Auszahlungen unternommen hatte, Spenden getätigt hatte, Ausgaben für Hochzeiten vorgenommen hatte, Unterhaltszahlungen geleistet hatte, etc. Voraussetzung ist vermutlich auch, dass die Ausgabe ohne die Auszahlungen nicht vorgenommen worden wäre.

Auch, sofern der Anleger das Geld in ein (neues) Schneeballsystem investiert hatte, kann teilweise der Einwand der Entreicherung durchgreifen. 

Dr. Späth & Partner empfehlen daher Anlegern, umgehend anwaltlichen Rat einzuholen, um gegen die Forderung des Insolvenzverwalters fristgerecht reagieren zu können.

Eile ist aufgrund der kurz gesetzten Frist des Insolvenzverwalters auf jeden Fall geboten.

Rechtsschutzversicherte Anleger sollen darauf hingewiesen werden, dass Rechtsschutzversicherungen oftmals die Kosten für ein Tätigwerden übernehmen und viele Anwaltskanzleien wie Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte gerne eine kostenlose Kostenschutzanfrage für den Anleger einholen.

Betroffene der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft-Lombard Classic-Anleger können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden. Dr. Späth & Partner sind seit dem Jahr 2002, und somit seit ca. 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und daher mit Fällen von Insolvenzanfechtungen wie die vorliegenden bestens vertraut.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema