Erstes Oberlandesgericht verurteilt Sharewood Switzerland AG

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Als erstes Oberlandesgericht in Deutschland hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 2. September 2021 die Firma Sharewood Switzerland AG zur Zahlung von 55.037,06 € an einen klagenden Anleger verurteilt.

Anleger hat Widerrufsrecht

Der von Rechtsanwalt Johannes Goetz von der Kanzlei Klamert & Partner vertretene Kläger hatte in den Jahren 2013 und 2014 einen "Rahmenvertrag" und mehrere „Baumkaufverträge“ mit der Sharewood Switzerland AG abgeschlossen. Er investierte insgesamt 55.037,06 € in den Kauf von Bäumen. Die grossmundig versprochenen Renditen flossen jedoch nie.  Daher erklärte der Kläger den Widerruf der Verträge. Er war nie über seine Rechte zum Widerruf der Vertragserklärungen belehrt worden. 

In erster Instanz hatte das Landgericht Leipzig die  Sharewood Switzerland AG bereits zur Rückabwicklung der Verträge und Rückzahlung der investierten Gelder an den Anleger verurteilt. Die  Sharewood Switzerland AG  hatte hiergegen Berufung eingelegt, scheiterte damit jedoch nun vor dem Oberlandesgericht Dresden.

Serie von Urteilen gegen die Sharewood Switzerland AG

Das Urteil bestätigt eine Serie von Urteilen verschiedener Landgerichte quer durch Deutschland, die übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass die Anleger der Sharewood Switzerland AG noch heute den Widerruf ihrer Verträge erklären können. Die Sharewood Switzerland AG ist daher in allen folgenden Fällen zur vollständigen Rückzahlung der investierten Gelder verurteilt worden:

  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. August 2019
  • Landgericht Leipzig, Urteil vom 10. Februar 2021
  • Landgericht Heilbronn, Urteil vom 4. März 2021
  • Landgericht Tübingen, Urteil vom 16. April 2021

Wirksamer Widerruf

Weil die Sharewood AG die Kapitalanlage ausschließlich im Wege des Fernabsatzes, also über Internet, E-Mail und Telefon vertreibt, handelt es sich um Fernabsatzverträge. Bei diesem besteht für Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht, worüber Sharewood AG die Anleger belehren musste. Solche Belehrungen finden sich aber nirgendwo in den Verträgen, weswegen das an sich nur für 14 Tage mögliche Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann.

Entscheidend: Der Kläger habe dieses Widerrufsrecht auch noch über ein Jahr nach Vertragsschluss wirksam ausüben können, da es sich bei der Anlage um eine „Finanzdienstleistung“ handele.

Anleger befürchten Totalverlust

Für die deutschen Anleger entwickelt sich die Anlage mehr und mehr zum spekulativen Risiko. Angekündigte Ausschüttungen erfolgen nicht. Ein Großteil der gepflanzten Bäume konnte nicht verkauft werden und wurde geschreddert. Viele Anleger befürchten daher den Totalverlust ihres angelegten Kapitals.

Rechtsanwalt Johannes Goetz vertritt bereits eine Vielzahl von Geschädigten Sharewood-Anlegern erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich und hat die meisten der bisherigen Urteile gegen die Sharewood AG durchgesetzt. Rechtsanwalt Johannes Goetz steht für eine kostenfreie, sofortige Ersteinschätzung zur Verfügung.

Foto(s): Johannes Goetz


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