Erwerb bzw. Rückkauf eigener Geschäftsanteile durch eine GmbH

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1. Motive für den Erwerb eigener Anteile

Grundsätzlich kann eine GmbH ihre eigenen Geschäftsanteile kaufen und halten. Als Gründe für den Erwerb eigener Anteile kommen insbesondere in Betracht:

  1. Ein Gesellschafter scheidet aus der GmbH aus, die Machtverhältnisse in der Gesellschaft sollen sich jedoch aufgrund des Ausscheidens nicht verändern, sondern stabil bleiben.
  2. Ein Anteilseigner soll rausgekauft werden, es ist jedoch kein anderer Gesellschafter zur Zahlung des Kaufpreises bereit, und daher übernimmt die GmbH den Anteil und zahlt den Kaufpreis.
  3. Geschäftsanteile sollen im Zuge einer Einziehung nicht vernichtet, sondern an die GmbH zwangsweise abgetreten werden, um diese zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuverwenden.

Personengesellschaften wie GbR/PartG/OHG/KG können keine eigenen Anteile erwerben (siehe § 711 Abs. 1 Satz 2 BGB).

2. Voraussetzungen

a. Gesetz

Nach § 33 GmbHG ist ein Erwerb eigener Anteile zulässig unter den dort genannten Voraussetzungen:

  1. Die Stammeinlagen müssen vollständig eingezahlt sein.
  2. Die GmbH muss im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden können, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Umstritten ist, was der relevante Zeitpunkt ist: Abschluss des Kaufvertrags vs. Zahlung des Kaufpreises.

b. Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag muss den Erwerb eigener Anteile nicht ausdrücklich gestatten. Er kann jedoch weitergehende Voraussetzungen vorschreiben. In jedem Fall zu berücksichtigen sind Vinkulierungsklauseln, wonach die Übertragung von Anteilen der Zustimmung durch die Gesellschaft bzw. Gesellschafter bedarf.

Vor Abschluss des Kaufvertrags sollten die Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen, da der Erwerb eigener Anteile im Regelfall eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt. Umstritten ist die hierfür erforderliche Mehrheit: einfache Mehrheit vs. Dreiviertelmehrheit.

3. Rechtsfolgen

Der zulässige Erwerb eigener Anteile hat folgende Rechtsfolgen:

  1. Die GmbH wird Inhaberin der betroffenen Geschäftsanteile und die Gesellschafterliste muss entsprechend aktualisiert werden.
  2. Das Gewinnbezugsrecht der eigenen Anteile ruht; über die Verteilung des Gewinnanteils entscheidet die Gesellschafterversammlung.
  3. Das Stimmrecht und die weiteren Verwaltungsrechte ruhen ebenfalls; die Anteile bleiben bei der Berechnung von Quoren und Mehrheiten unberücksichtigt.
  4. Bereits bestehende Rechte Dritte wie Nießbrauch oder Unterbeteiligung bestehen fort.

4. Verkauf bzw. Einziehung eigener Anteile

Die GmbH kann eigene Anteile weiter veräußern oder verpfänden. Hierfür ist wiederum die Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig.

Die eigenen Anteile können entsprechend den gesetzlichen (§ 34 GmbHG) und gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen eingezogen werden.

5. Beratung und Begleitung

Wir haben Praxiserfahrung mit verschiedenen Konstellation, bei denen der Erwerb eigener Anteile erfolgreich eingesetzt und durchgeführt werden konnte. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine Frage haben oder ein Beratungsgespräch wünschen.

Mehr Informationen finden Sie auf unserer Website: https://freudenberg-law.com/


Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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