EU-Crowdfunding-VO: Neue Finanzierungsoption: Anwaltsinfo

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Crowdfunding könnte in Zukunft zur Unternehmensfinanzierung stärkeres Gewicht erhalten, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin und Hamburg interessierte Unternehmen hinweist, denn vor kurzem wurde von der Europäischen Union die sog. EU-Crowdfunding-Verordnung (European Crowdfunding Service Provider Regulation- ECSPR)- umgesetzt, die ebenfalls für ein weiteres erhebliches Wachstumspotenzial des Crowdfunding sorgen könnte.

Die EU-Schwarmfinanzierungsverordnung trat dabei am 10. November 2021 europaweit in Kraft, d.h., mit dem inzwischen in Kraft getretenen Gesetzesentwurf wurden europaweit geltende Regelungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister verabschiedet.

Die ECSPR-VO ist dabei beschränkt auf Wertpapiere und Kredite, d.h., dass Vermögensanlegen nicht der Verordnung unterfallen.

Bei der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sind auch in der Regel mehrere Parteien beteiligt: Der Projektträger, der das zu finanzierende Projekt vorschlägt (also das Unternehmen, das Geld von Anlegern für die Finanzierung „einsammeln“ will), ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der die Projektträger und Anleger mittels einer Online-Plattform zusammen bringt, und zu guter letzt die Anleger, die das zu finanzierende Projekt finanzieren.

Unternehmen, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen anbieten wollen, benötigen in Zukunft eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates, in dem sie ihren Sitz haben, d.h., in Deutschland eine Erlaubnis der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die zuständige Behörde (also in Deutschland die BaFIn) prüft dann innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und erlässt eine ausführlich begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister.

Eine Prospektpflicht besteht für Unternehmen, die bis zu 5 Mio. € Emissionsvolumen ausgeben, dann nicht, stattdessen müssen die Unternehmen dann ein max. sechsseitiges Key Investment Information Sheet erstellen (KIIS) erstellen, das auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, also in Deutschland der BaFin, hinterlegt werden muss. Die Crowdfunding-Plattformen müssen auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des KIIS sicher stellen, eine Genehmigungspflicht des KIIS durch die Aufsichtsbehörde wie die BaFin besteht aber nicht…

Sofern die Erlaubnis der Behörde des Mitgliedsstaates vorliegt, können die Unternehmen europaweit ihre Schwarmfinanzierungsdienstleistungen anbieten, d.h., auch in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union.

Fazit: Gemäß dem ECSPR wird sicher gestellt, dass Projektträger und Anleger für die im Sinne des Schwarmfinanzierungsgesetzes vermittelten Kredite keine Zulassung als Kreditinstitut benötigen, eine große Erleichterung für Unternehmen, die Kredite bis 5 Mio. €  Volumen vermitteln, die Crowdfunding-Finanzierung dürfte sich in Zukunft stärker durchsetzen.

Interessierte Unternehmen, die eine Crowdfunding-Finanzierung durchführen wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 19 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank und Kapitalmarktrecht tätig sind.




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