EuGH: Brennelementesteuer mit Europarecht vereinbar

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Jetzt hat der Europäische Gerichtshof nun also (erwartungsgemäß) entschieden, dass die in Deutschland erhobene Brennelementesteuer nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz nicht gegen Europäisches Recht verstößt. Der EuGH folgt damit den Schlussanträgen des Generalanwalts (vgl. dazu den Rechtstipp vom 04.02.2015: „Brennelementesteuer europarechtskonform?“).

Das Kernbrennstoffsteuergesetz definiert die auf Brennelemente erhobene Steuer als Verbrauchssteuer. Das vorlegende FG Hamburg hatte insbesondere Zweifel an der Vereinbarkeit mit der europäischen Energiesteuer-Richtlinie (RL 2003/96/EG). Wie der Generalanwalt ging nun der EuGH davon aus, dass Brennelemente schon keine Energieerzeugnisse seien, auf die nur Umsatzsteuer erhoben werden dürfe. Die Erhebung der Steuer begegnet damit europarechtlich keinen Bedenken. 

Die parallele Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung verfassungsrechtlicher Fragen hielt der EuGH indessen für zulässig. Dort wird zu klären sein, inwieweit die Erhebung der Steuer abgabenverfassungsrechtlich gedeckt ist. Die Entscheidung wird bis Ende des Jahres erwartet und ist die letzte Hoffnung der Abgabepflichtigen auf eine Rückzahlung der Abgaben in Milliardenhöhe.

Die Brennelementesteuer war 2011 im Rahmen der Verlängerung der Restlaufzeiten der Kernkraftwerke befristet bis Ende 2016 eingeführt und auch nach der erneuten Änderung der Laufzeiten und Stilllegung einiger Reaktoren nach der Reaktorkatastrophe in Fukushima beibehalten worden.



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