Evotec: Schadensersatz und KapMug prüfen! Anwaltsinfo

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Evotec-Aktionärinnen und Aktionäre können gerne überprüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatz-Ansprüche wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen zustehen, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin hinweisen, denn die unveröffentlichten Aktiengeschäfte (vor allem Verkäufe zu bestimmten und evtl. strategischen Zeitpunkten) des Ex-CEO Lanthaler könnten Aktionäre nach Ansicht von Dr. Späth & Partner RAen zum Schadensersatz berechtigen.

Aktionärinnen und Aktionäre können nach unserer Auffassung prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen das Unternehmen Evotec und oder sogar gegen den Ex-CEO Lanthaler persönlich geltend machen können. Die Begründung könnte der dargestellte Verstoß gegen Pflichten zur Veröffentlichung von Insiderinformationen sein.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB könnten alle Aktionäre, die ab dem 29.01.2021 Aktien von Evotec gekauft haben (erstes bekannt gewordenes Geschäft am 28.01.2021), grundsätzlich berechtigt sein, einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.

31,31% vom Kaufpreis könnten demnach nach Ansicht von Dr. Späth & Partner RAen der Schaden derjenigen Aktionäre sein, die die Aktie ab dem 29.01.2021 gekauft und bis zum 22.01.2024 gehalten haben, bei anderen Aktionären eventuell weniger.

Aktionäre könnten auch versuchen, ihre Ansprüche über ein sog. KapMug-Verfahren geltend zu machen, in dem ein Musterkläger bestimmt wird und das Klageverfahren dann als streitgenössische Klage über das KapMug-Verfahren für alle Kläger/Aktionäre, die sich an dem KapMug-Verfahren beteiligen, geführt wird.

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin arbeitet in dem Fall mit der Kanzlei Bergdolt Rechtsanwälte aus München zusammen., beide Kanzleien haben jeweils über 20 Jahre Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Gerne können sich betroffene Evotec-Aktionäre bei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB zunächst kostenfrei melden und wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen.



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