Fälschung eines Impfnachweises kann Kündigung rechtfertigen

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Wenn die Kopie eines gefälschten Impfnachweises in der Absicht, den Arbeitgeber über das Vorhandensein eines gültigen Corona-Impfschutzes zu täuschen, vorlegt,  ist dies nach Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.2.2022 (Az: 11 Ca 5388/21)  ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Grundsätzlich ist bei der Gesamtbeurteilung  nach Auffassung des Arbeitsgerichts zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Hauptpflichten nach übereinstimmender Auffassung der Parteien stets zuverlässig erfüllt hat. Allerdings könne auch eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. § 28b IfSG a.F. stelle eine erhebliche Nebenpflicht für den Arbeitgeber dar. Nach Ansicht der Düsseldorfer Kammer bestehe  ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse daran, dass  die Mitarbeiter sich nicht mit dem Covid-19-Virus infizieren. 

Ordentliche Kündigung für Arbeitgeber nicht zumutbar

Bestehen berechtigte Befürchtungen zum zukünftigen Verhalten des Arbeitnehmersmuss auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gewartet werden (BAG, Urteil v. 20.10.2016, 6 AZR 471/15).

Dies sah das Arbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung als gegeben an.

Im Einzelfall kann dies jedoch von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet werden. Es sollte von Betroffenen daher gegen die Kündigung innerhalb der dreiwöchigen Frist Klage erhoben werden.  Dies kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch durch Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe erfolgen.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist ua. auf Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit Corona-Massnahmen spezialisiert. Bundesweitig wurden von der Kanzlei bereits viele Verfahren im Zusammenhang mit Impfpassfälschungen erfolgreich vor Gericht verhandelt.

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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