Fahrerflucht – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

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Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

kaum ein Delikt wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort - § 142 StGB - zieht im Straßenverkehr solch erhebliche Nachfolgen mit sich.

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen kleinen Parkplatzrempler verursacht. Sie steigen aus Ihrem Fahrzeug, am gegnerischen Fahrzeug ist kein Schaden erkennbar. Sie steigen wieder in Ihr Fahrzeug und werden dabei beobachtet. Der Unfallgegner entdeckt plötzlich einen Schaden am Fahrzeug, den Sie nicht gesehen haben. Es gibt Zeugen des Vorfalls, die den Unfall gesehen haben. Soweit der alltägliche Sachverhalt.

Was vielen Verkehrsteilnehmern nicht bekannt ist: Mit dem Einsteigen in Ihr Fahrzeug (ohne den Unfall zu melden bzw. auf den Unfallgegner zu warten) und dem Davonfahren haben Sie unter Umständen eine Straftat, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, verwirklicht.

Konsequenzen können sein, dass Ihnen Ihre Fahrerlaubnis entzogen wird, Sie eine langwierige Sperre zur Wiedererteilung auferlegt bekommen und Ihre eigene Haftpflichtversicherung Sie im Wege der Regressforderung zur Kasse bittet:

Deswegen: im Falle eines solchen Vorfalls auf keinen Fall Angaben gegenüber der Polizei machen. Sofort (damit ist wirklich sofort gemeint!!!) einen auf verkehrsstrafrechtliche Verteidigung spezialisierten Anwalt aufsuchen, um das Schlimmste zu vermeiden! Oftmals kann im Rahmen außergerichtlicher Korrespondenz eine Einstellung des Verfahrens - und damit die Abwendung weiterer negativer Folgen - erreicht werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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