Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr- Strafe verhindern- ein Fachanwalt hilft!

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Eine kleine Unachtsamkeit und daraus können schwerwiegende Folgen für alle Beteiligte entstehen. Rechtsanwalt Andreas Junge erklärt in diesem Artikel die Folgen des Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr und die bestmögliche Verteidigung. Rechtsanwalt Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt seit Jahren bundesweit erfolgreich auch auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrecht. Pro Jahr nimmt er durchschnittlich an 300 Hauptverhandlungen teil. Er hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen.

Nach vielen Unfällen im Straßenverkehr mit verletzten Opfern wird gegen den voraussichtlichen Verursacher ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Neben die zivilrechtliche Haftung tritt dann auch noch parallel die strafrechtliche Verantwortung, welche abhängig von der Art des Pflichtverstoßes eine Geld- oder sogar eine mehrjährige Haftstrafe zur Folge haben kann. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 229 StGB. Grundvoraussetzung ist, dass jemand einen anderen fahrlässig verletzt hat.

Fahrlässig handelt in diesem Fall: wer nicht vorsätzlich handelt, d. h., der Verursacher will die Körperverletzung gar nicht begehen, wer die im (Straßen-)verkehr „erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“ (zum Beispiel durch Drogen oder Alkohol beeinflusst das Fahrzeug führt oder einen anderen Pflichtverstoß begeht). Dieses muss kausal für die Körperverletzung sein, d. h., gerade der Pflichtenverstoß muss zur Körperverletzung geführt haben. Es gibt dabei zwei Formen der Fahrlässigkeit, einmal hält man die Verletzung für möglich, vertraut aber darauf, dass alles gut gehen wird (bewusste Fahrlässigkeit). Zum anderen erkennt der Verursacher gar nicht, dass es zu einer Körperverletzung kommen könnte, hätte dies aber bei Beachtung aller Sorgfaltspflichten erkennen können (unbewusste Fahrlässigkeit).

Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn es um die drohende Strafe geht. Ein erfahrener Strafverteidiger wird immer versuchen den Nachweis zu erbringen, dass die geringste Form der Fahrlässigkeit vorliegt und damit das Verfahren schon im Ermittlungsstadium, notfalls gegen Auflagen, einzustellen sei. Strafmildernd kann auch ein eventuelles Mitverschulden des Opfers und eine geringe Verletzung des Opfers bewertet werden sowie das Nachtatverhalten, etwa die Erste Hilfe oder eine Entschuldigung. Wird hier ungenau oder ohne Fachkenntnisse verteidigt, riskiert ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg und einen Eintrag ins Bundeszentralregister.

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