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Fahrtenbuchauflage – Wann ist sie erlaubt?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]War die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich, dürfen Behörden die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. Allerdings hängt das auch vom Verhalten des Betroffenen ab. Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss sich deswegen selbst nicht belasten - ja darf sogar lügen. Bei einem Verkehrsverstoß, den man zwar nicht selbst aber ein naher Angehöriger begangen hat, gibt es dagegen nur ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Fahrtenbuchauflage gegen rein formalen Halter ist rechtswidrig

Beispielhaft zeigt ein Fall vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, wann eine Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist. Ein Pkw war mit 37 km/h zu schnell in einer Tempo-70-Zone unterwegs. Zugelassen war der Wagen auf den Vater zweier Söhne. Der Fahrer war nicht erkennbar. Die Behörde wendete sich daher an den Vater. Der berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Ohnehin könne er nicht sagen, wer gefahren sei, denn seine Söhne sind eineiige Zwillinge. Infolgedessen erlegte ihm die Behörde die Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate auf. Dagegen wehrte er sich nun mit der wahren Behauptung, er sei gar nicht der Fahrzeughalter, weil er gar nicht ständig darüber verfügen könne. Die Kosten trage außerdem einer seiner Söhne und legte Beweise dafür vor. Lediglich zur Ummeldung sei es noch nicht gekommen. Das VG entschied, dass die Fahrtenbuchauflage gegen einen nur formalen Halter rechtswidrig ist. Das Vorgehen der Behörde war hier jedoch ordnungsgemäß, weil der Vater sie viel zu spät auf seine fehlende Haltereigenschaft aufmerksam gemacht hatte und die Auflage unmittelbar danach aufgehoben wurde.

Halter muss so weit wie möglich bei Ermittlung mitwirken

Mit Nennung der Rechtsprechung zur Fahrtenbuchverhängung machten die Richter deutlich, warum die Behörde richtig vorgegangen war. Sie muss zunächst alle angemessenen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen haben, bevor sie als aussichtslos gelten. Erst dann darf die Fahrtenbuchanordnung erfolgen. Entscheidend ist dabei, dass der Halter bis dahin so weit wie möglich und zumutbar mitgewirkt hat, um den Täter zu ermitteln. So muss er einen bekannten oder erkannten Fahrer benennen oder zumindest den Täterkreis eingrenzen. Außerdem sollte er im Bekanntenkreis nachfragen, wer gefahren ist. Allein deshalb darf noch kein Fahrtenbuch angeordnet werden. Ermittelt die Behörde danach aber erfolglos weiter - hier durch fünf weitere Hausbesuche im Angehörigenkreis -, kann sie letztlich ein Fahrtenbuch auferlegen. Die Mitwirkung steht dabei nach Ansicht der Gerichte nicht im Widerspruch zum Aussage- beziehungsweise Zeugnisverweigerungsrecht. Denn ihm gegenüber steht die Rechtsordnung und das Interesse der Allgemeinheit, zukünftige Verstöße nicht einfach hinzunehmen. Wer deshalb ein Fahrtenbuch führen muss, kann der Behörde nicht mangelhafte Ermittlung vorwerfen - insbesondere wenn diese erst dann erfährt, dass er nicht der Halter ist. Außerdem kann auch der erste Verstoß die Fahrtenbuchanordnung rechtfertigen, wenn dieser einigermaßen schwer war. Angesichts von drei Punkten aufgrund des zu schnellen Fahrens, war das auch im vorliegenden Fall zulässig. Im Übrigen orientiert sich daran auch deren Dauer. Ein Punkt bedingt in der Regel sechs Monate, drei Punkte  zwölf Monate und eine Unfallflucht sogar bis zu drei Jahre die Einzelheiten jeder Fahrt festzuhalten.

(VG Gelsenkirchen, Urteil v. 21.03.2012, Az.: 14 K 3097/11)

(GUE)

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