Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist – Alles klar, oder?!

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Die tägliche Praxis zeigt: Den Betroffenen ist oftmals der Unterschied zwischen den einzelnen Fahrerlaubnismaßnahmen in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren unklar. Der folgende Beitrag soll Aufschluss über die wesentlichen Unterschiede geben.


Führerschein und Fahrerlaubnis

Fahrerlaubnis und Führerschein sind nicht dasselbe. Es ist hilfreich, wenn man die Bedeutung von Fahrerlaubnis und Führerschein kennt, um den Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Fahrverbot zu verstehen. Die Fahrerlaubnis ist die Berechtigung bzw. das „Recht“ zum Führen bestimmter Fahrzeugklassen im öffentlichen Straßenverkehr. Der Führerschein ist lediglich das Dokument, was das Bestehen der Fahrerlaubnis belegt.

Ganz klar wird der Unterschied, wenn man sich die Rechtsfolgen bei Verstößen anschaut. Führt man beispielsweise einen Pkw, ohne den Führerschein bei sich zu haben, begeht man eine Ordnungswidrigkeit, welche im Regelfall ein Verwarngeld von 10,00 Euro zur Konsequenz hat. Führt man hingegen ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, ohne Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein, begeht man eine Straftat. Das Gesetz sieht in § 21 StVG einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.


Das Fahrverbot

Wird ein Fahrverbot verhangen, darf der betroffene Fahrerlaubnisinhaber für einen bestimmten Zeitraum nicht von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen. Die Vollstreckung des Fahrverbots erfolgt durch amtliche Verwahrung des Führerscheins. Sowohl bei Verkehrsordnungswidrigkeiten als auch bei Straftaten kann ein Fahrverbot verhangen werden.

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ergeben sich die Fahrverbote und deren Dauer im Regelfall aus der Bußgeldkatalogverordnung. Hat man eine bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, für die der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vorsieht, so wird dieses im Regelfall verhangen.

Das strafrechtliche Fahrverbot in § 44 StGB ist komplexer. Es kann beispielsweise auch bei Straftaten angeordnet werden, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr stehen. Das Gesetz sieht eine Dauer von bis zu sechs Monaten vor. Über das Ob und die Dauer entscheidet das Gericht in Anbetracht der jeweiligen Tat.

Ist das Fahrverbot abgelaufen, darf man wieder von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen. Der Führerschein wird wieder herausgegeben.


Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gibt es nur im strafrechtlichen Kontext. Führt jemand ein Kraftfahrzeug und begeht dabei eine Straftat, wird ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, sofern sich aus der Tat ergibt, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Das wohl geläufigste Beispiel ist die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Steht fest, dass der Fahrzeugführer wegen Trunkenheit im Verkehr schuldig ist, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Gleichzeitig wird der Führerschein eingezogen – sofern er nicht bereits im Vorfeld sichergestellt oder beschlagnahmt wurde – und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt. Bis zum Ablauf der Frist darf die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Die Sperrfrist kann sechs Monate bis fünf Jahre betragen. War die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen, beträgt das Mindestmaß der Sperrfrist drei Monate. Die Fahrerlaubnis muss folglich neu beantragt werden. Man erhält seinen Führerschein nicht wieder. Es ist Eigeninitiative erforderlich. Bestenfalls stellt man bereits sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt dann mit, welche Voraussetzungen und Unterlagen zur Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlich sind.


Fazit:  Muss man ein Fahrverbot absolvieren, behält man seine Fahrerlaubnis, darf aber keinen Gebrauch von dieser machen. Wird einem die Fahrerlaubnis entzogen, ist man nicht mehr berechtigt, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dementsprechend wiegt eine Fahrerlaubnisentziehung wesentlich schwerer. Die Fahrerlaubnis muss dann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden.

Sollten Sie anwaltlichen Rat benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

[Detailinformationen: RA Philipp Burchert, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht, Telefon 0351 80718-68, burchert@dresdner-fachanwaelte.de] 


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Foto(s): Andreas Breitling auf Pixabay

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