Fahrverbot und "Augenblicksversagen"

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In verkehrsrechtlichen Verfahren spielt häufig der Kampf um die Verhängung eines Fahrverbotes eine große Rolle. Schließlich sind viele Bürger auf ihren Führerschein angewiesen und die Verhängung eines Fahrverbotes würde bei ihnen zu erheblichen Einschränkungen, oftmals auch zur Existenzgefährdung führen. So ist es nicht verwunderlich, dass im Rahmen einer Verteidigung bei der Frage „Fahrverbot oder nicht“ der Schwerpunkt liegt.

Aufgabe der Verteidigung ist es, darauf hinzuwirken, dass weder die Verwaltungsbehörde noch der Tatrichter ein entsprechend grob verantwortungsloses Verhalten feststellen können. Von einem Augenblicksversagen, welches die grobe Pflichtverletzung entfallen lassen kann, kann beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn ein ortsfremder ein Ortseingangsschild und mithin die entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung übersieht, sich aber aufgrund der vorhandenen Bebauung noch außerhalb einer geschlossenen Ortschaft wähnt (OLG Dresden DAR 2006,30). Auch das Übersehen eines Geschwindigkeitsbegrenzungsschildes außerhalb geschlossener Ortschaften kann unter Umständen dann als Augenblicksversagen gewertet werden, wenn aufgrund der Gesamtverkehrssituation sich die Anordnung einer entsprechenden Geschwindigkeitsbegrenzung nicht zwingend aufdrängt (OLG Düsseldorf DAR 2015,213). Insgesamt ist es so, dass wenn ein Geschwindigkeitsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückzuführen ist, das weder auf grober Nachlässigkeit noch auf Gleichgültigkeit beruht, die Verhängung eines Regelfahrverbots nicht gerechtfertigt ist (OLG Dresden a.a.O.).

Bei Rotlichtverstößen ist ebenfalls ein Berufen auf ein Augenblicksversagen möglich. Dann zum Beispiel, wenn der Betroffene geltend macht, durch eine Adressensuche abgelenkt gewesen zu sein (OLG Hamm NZV 2005,489). Bei Rotlichtverstößen kommt auch der Hinweis darauf in Betracht, dass der Betroffene ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden hat (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Weitere Infos zum Thema: 

http://www.ra-hartmann.de/augenblicksversagen-und-fahrverbot-dr.-hartmann-partner.html


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