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Fallstricke bei der Ehegatten- und Gesellschafterbürgschaft

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Oftmals fungiert die Ehefrau neben dem Ehemann aus steuerlichen Gründen als Gesellschafter der GmbH. Geht es der Firma finanziell schlecht, kommt es häufig vor, dass die Ehefrau eine Bürgschaft über einen Firmenkredit abschließt. Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Sittenwidrigkeit ruinöser Ehegattenbürgschaften sind generell nicht auf die Gesellschafterbürgschaft übertragbar.

 
Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft 

Häufig kommt es vor, dass der in der Ehe finanziell unterlegene Partner aus emotionaler Verbundenheit für den Ehemann oder die Ehefrau eine Bürgschaft für einen Kredit übernimmt. Mit den Grundsätzen zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften wollte die Rechtsprechung Ungerechtigkeiten auffangen, wenn der Bürge durch die Bürgschaft finanziell ausweglos überfordert wird. Die Grundsätze gelten auch für nahestehende Personen, wie etwa bei Kindern, die sich für ihre Eltern verbürgen. Gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird dann die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft vermutet.

 
Keine Geltung für Gesellschafterbürgschaft 

Diesen Schutz kann ein Ehepartner, der als Gesellschafter eine Bürgschaft über einen Firmenkredit schließt, nicht beanspruchen. Als Grund wird hierbei angeführt, dass der Bürge als Gesellschafter in der Lage ist, sich Kenntnis über den Bestand und die Verpflichtung des Hauptschuldners zu verschaffen. Er ist also weniger schutzbedürftig als der nicht über die Geschäftslage informierte Ehegatte.

Eine Ausnahme lässt der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 183/00) jedoch gelten, wenn der bürgende Ehegatte allein in der Funktion eines Strohmanns in der Gesellschaft eingebunden ist und nur aus enger emotionaler Verbundenheit zum Partner gebürgt hat und beide Faktoren für die kreditgebende Bank offensichtlich sind. In einem solchen Fall scheidet eine Haftung als Gesellschafterbürde ausnahmsweise wegen Sittenwidrigkeit aus. Für die Beurteilung, ob der Bürge lediglich als Strohmann fungiert, wird in erster Linie die prozentuale Höhe seiner Geschäftsanteile herangezogen. Nur bei einer Beteiligung bis zu höchstens 10 Prozent gehen die Gerichte von einer Strohmann-Eigenschaft aus. Bei einem Anteil von 50 Prozent muss der Bürge als Gesellschafter persönlich in vollem Umfang haften und kann sich nicht auf die Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft berufen, selbst wenn er nicht mit der Geschäftsführung betraut ist und für ihn die Bürgschaft tatsächlich eine krasse finanzielle Überforderung darstellt (Oberlandesgericht Celle, Az.: 3 W 29/07). 

 
Abhilfe durch Rückübertragung der Gesellschafteranteile?  

Manch findiger Geschäftsmann kommt vielleicht auf die Idee, die Gesellschafteranteile, die seine Ehefrau übernommen hat, an sich zurückübertragen zu lassen, damit die Frau von der strengen Bürgenhaftung als Gesellschafter verschont bleibt. Hier ist jedoch zu beachten, dass es für die Beurteilung allein auf den Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft ankommt. Werden die Gewinnanteile aus der Beteiligung erst nach Abschluss der Bürgschaft wieder auf den anderen Partner übertragen, ändert sich dadurch nichts an der Unanwendbarkeit der Sittenwidrigkeitsregeln.

Gleiches gilt, wenn zwischen der darlehensnehmenden Gesellschaft und dem persönlich haftenden Partner eine weitere Gesellschaft zwischengeschaltet ist. Auch in einem sogenannten Firmenverbund überwiegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz das Sicherungsinteresse der Bank an der persönlichen Haftung des Gesellschafters. Auch hier gelten die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften nicht (Az.: 1 U 295/06).

 
Welche Folgen hat die Nichtanwendbarkeit der Grundsätze zur Ehegattenbürgschaft?

Wenn die Bürgschaft nicht als Ehegattenbürgschaft wegen Sittenwidrigkeit ungültig ist, kann die Gesellschafterbürgschaft allein wegen Gründen unwirksam sein, die auf Seiten des Kreditgebers vorliegen. Sittenwidrigkeit ist danach also anzunehmen, wenn die Bank bewusst die geschäftliche Unerfahrenheit des Ehegatten ausnutzt, er irregeführt wird oder die Bürgschaft unter seelischen Zwang abgeschlossen hat.

(WEL)


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