Falsche Angaben über Vorbesitzer bei Autoverkauf nicht zwingend ein Sachmangel

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Das OLG München hat mit Urteil vom 14. März 2018, Aktenzeichen 20 U 2499/17, entschieden, dass eine fahrlässige falsche Angabe über die Anzahl der Vorbesitzer bei einem privaten Verkäufer kein Sachmangel ist, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Die Parteien hatten einen privaten Autokaufvertrag geschlossen, indem sie die Gewährleistung für Fahrzeugmängel ausschlossen, was bei privaten Autoverkäufen grundsätzlich möglich ist. In dem Kaufvertrag wurden zwei Vorbesitzer angegeben, die so auch im Fahrzeugbrief eingetragen waren.

Nach Übergabe zeigten sich diverse Mängel an dem Fahrzeug. Außerdem stellte sich heraus, dass der Wagen nicht zwei, sondern fünf Vorbesitzer gehabt hatte. Dies sei ein offenbarungspflichtiger Mangel, meinte der enttäuschte Käufer und erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Die Angabe, das Fahrzeug habe nur zwei Vorbesitzer gehabt, sei eine Angabe ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein gewesen, sodass arglistiges Verschweigen vorläge. Die Anzahl der Vorbesitzer sei für den Wert eines Gebrauchtfahrzeuges wesentlich und wertbestimmend. 

Das Landgericht gab dem Autokäufer zunächst im Wesentlichen Recht, das Oberlandesgericht stellte sich wiederum auf die Seite des Verkäufers und wies die Klage des Käufers zweitinstanzlich ab. Das Oberlandesgericht führte aus, dass angesichts der Gestaltung des Kaufvertragsformulars klar gewesen sei, dass sich die Anzahl der Vorbesitzer auf die Einträge in dem Fahrzeugbrief bezögen. Vorhalter und Vorbesitzer werden in den üblichen Kaufvertragsformularen grundsätzlich synonym verwendet, die tatsächlichen Besitzverhältnisse können hiervon abweichen, sodass das Oberlandesgericht davon ausging, dass die Angaben des Verkäufers sogar richtig waren. Bei dem privaten Verkauf eines Kraftfahrzeuges stehe zwar auf der einen Seite das Interesse des Käufers an Informationen, auf der anderen Seite jedoch gleichgewichtig auch das Interesse des Verkäufers, für nicht mehr einstehen zu müssen, als das, was er nach laienhafter Kenntnis zu beurteilen vermag. 

Fazit:

Vorsicht beim Verfassen von Autokaufverträgen! Wer z. B. Angaben zum Kilometerstand oder zur Anzahl der Vorbesitzer macht, sollte darauf achten, dass er die Quelle seiner Kenntnis benennt. So z. B. “Kilometerstand laut Vorbesitzer” oder “Anzahl der Vorbesitzer laut Fahrzeugbrief”. Ein Verkäufer, der sein Fahrzeug aus 2. Hand hat, hat faktisch keine gesicherte Kenntnis über die Historie und sollte dies im Kaufvertrag deutlich machen. Der Verkäufer, der sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der Anzahl der Vorbesitzer nicht ausreichend präzise ausgedrückt hat, hat deshalb in der 1. Instanz vor dem Landgericht verloren und bekam erst in der 2. Instanz Recht.

Rechtsanwalt Ansgar Honsel


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