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Falsche Verbrauchsangaben als Sachmangel?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Neuwagen verbrauchen im Durchschnitt knapp ein Viertel mehr als von ihren Herstellern angegeben. Das ergaben Untersuchungen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) unter Berufung auf Zahlen des ADAC. Für Käufer ist das besonders ärgerlich. Denn vor dem Kauf eines neuen Autos informiert man sich bei den hohen Spritpreisen insbesondere über den Kraftstoffverbrauch des „Traumwagens". Das wissen auch die Hersteller und tricksen - teilweise sogar mit rechtswidrigen Methoden -, wenn es um den Verbrauch geht. Dass diese unter realen Bedingungen kaum zu erreichen sind, ist bekannt. Für den Mehrverbrauch über den Herstellerangaben gibt es dennoch Grenzen, wie folgendes Urteil zeigt.

Autokäufer bemängelt zu hohen Kraftstoffverbrauch

Ein Mann erwarb einen Neuwagen, der laut Verkaufsprospekt durchschnittlich 7,7 l/100 km Kraftstoff verbrauchen sollte. Der Käufer bemerkte jedoch, dass der Pkw mehr Benzin benötigte und versuchte, die Verkaufswerte in einer Werkstatt optimieren zu lassen. Als das fehlschlug, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Autohändler hielt den Rücktritt aber für unzulässig. Schließlich könne nicht erwartet werden, dass die Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch genauso niedrig wie im Prospekt seien. Der Streit endete vor Gericht. Ein hier hinzugezogener Sachverständiger kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Wagen tatsächlich zu viel Kraftstoff verbrauchte. Mit 8,5 l/100 km benötigte das Fahrzeug ca. 10,39 Prozent mehr Benzin als im Prospekt versprochen.

Zehn Prozent sind zu viel

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied: Der Autokäufer durfte vom Vertrag zurücktreten. Schließlich überschritt der tatsächliche kombinierte Verbrauchswert den im Prospekt angegebenen um mehr als 10 Prozent. Damit war der Mehrverbrauch erheblich und vom Käufer nicht hinzunehmen. Zwar darf nicht erwartet werden, dass die Verbrauchswerte im Prospekt auch im Alltagsgebrauch erreicht werden. Denn wie hoch der Verbrauch tatsächlich ist, kann von vielen Faktoren wie etwa der Zusatzausstattung, durch die das Kfz schwerer wird, aber auch der individuellen Fahrweise abhängen. Der Sachverständige konnte bei seinem Verbrauchstest aber die im Prospekt angegebenen Werte nicht einmal mehr reproduzieren. Aufgrund des Mehrverbrauchs lag somit ein Sachmangel vor, der zum Rücktritt berechtigte. Da der Autokäufer das Fahrzeug aber regelmäßig gebraucht hat, war vom zu erstattenden Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung abzuziehen.

(OLG Hamm, Urteil v. 07.02.2013, Az.: I-28 U 94/12)

(VOI / GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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