Falsche Benennung des Fahrers: straflos!

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Ertappte Verkehrssünder geben oft im Anhörungsbogen eine Person an, die entweder gar nicht existiert oder aber verstorben ist – dies mit dem Ziel, sich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren. Es ist nun einmal einer der Grundsätze im deutschen Strafrecht (und damit auch im Ordnungswidrigkeitenrecht), dass der jeweilige Fahrzeugführer überführt werden muss.

Nun die überraschende Erkenntnis: Das Vorgehen ist tatsächlich straflos. Nach einer zutreffenden Veröffentlichung der Richterin am Amtsgericht Greiner (NZV 2017, Heft 7, Seite 314-316) handelt es sich insofern um eine „Gesetzeslücke“, da keiner der bestehenden Straftatbestände einschlägig ist. So liegt keine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) vor, sondern eine straflose „schriftliche Lüge“. Eine Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (geregelt in § 189 StGB) scheidet ebenfalls aus, da von einer Verunglimpfung nach der einschlägigen Rechtsprechung wegen einer bloßen Ordnungswidrigkeit nicht gesprochen werden kann. Aber was ist mit dem Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB)? Hier ist der gesetzliche Schutzzweck allerdings der Opferschutz vor ungerechtfertigter Verfolgung. Ob dieser Gesichtspunkt erfüllt ist, erscheint bereits fraglich. Aber auch der Gesetzeswortlaut („einen anderen“), der eine existente Person voraussetzt, hindert die Bestrafung wegen der Vorschrift des § 164 StGB. Wenn hier auch Verdächtigungen von nicht existenten Personen unter Strafe gestellt werden sollen, müsste dieser Begriff nun einmal in den Gesetzestext aufgenommen werden. Nach dem Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ kann daher derzeit bei dem benennen einer verstorbenen oder gar nicht lebenden Person nach meiner Auffassung kein Vorwurf der Strafbarkeit erhoben werden.

Man sieht, dass eine pfiffige Gesetzesanwendung oder auch Verteidigung – mit ganz legalen Mitteln – zu großen Vorteilen auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren führen kann.

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