Fareds-Abmahnung wegen Martin Solveig & GTA – „Intoxicated“ (The Official UK Top 40 Singles Chart)

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Abmahnung der Rechtsanwälte Fareds im Auftrag der Spinnin’ Records BV vom 11.12.2015 an einem Musikwerk auf „The Official UK Top 40 Singles Chart“

Unserer Kanzlei liegt aktuell eine Abmahnung der Spinnin’ Records BV vor, welche über die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ausgesprochen wird. Abgemahnt wird die Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „Intoxicated“ des Musikers Martin Solveig per Filesharing über eine Tauschbörse.

In dem mehrere Seiten umfassenden Abmahnschreiben fordern die Rechtsanwälte Fareds, einen Betrag in Höhe von 389,50 EUR zu zahlen. Der geforderte Betrag setzt sich aus zwei Positionen zusammen: dem Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR sowie der Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 189,50 EUR (169,50 EUR nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie 20,00 EUR pauschale Ermittlungskosten). Auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird begehrt.

Die Zahlungsansprüche: Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten

Hinsichtlich der Zahlungsforderung der Rechtsanwälte Fareds muss zunächst geprüft werden, ob der vorgeworfene Rechtsverstoß durch den Anschlussinhaber selbst oder einen Dritten begangen wurde bzw. ob der Vorwurf ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Grundsätzlich gilt: Ein Schadensersatzanspruch besteht ausschließlich gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung, d.h. gegenüber demjenigen, der auch tatsächlich das Musikstück „Intoxicated“ illegal gedownloadet hat. Als Störer schulden Sie keinen Schadensersatz, sondern nur Unterlassung. Sie können allerdings auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden.

Bei Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken wird der Schadensersatz meist im Wege der sog. „Lizenzanalogie“ bemessen. Entscheidend ist dabei, was für die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes hätte gezahlt werden müssen, wenn die Parteien unter normalen Umständen eine Nutzung von Beginn an vereinbart hätten. Die Höhe des Schadensersatzes obliegt der Schätzung der mit der Sache befassten Gerichte. Der Bundesgerichtshof hat einen Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR je Musiktitel für rechtmäßig gehalten.

Der Unterlassungsanspruch

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung dient der Ausräumung der sog. „Wiederholungsgefahr“. Die Unterlassungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nur dann geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, wenn sie „ernsthaft“ ist. Hierfür ist insbesondere erforderlich, dass Sie sich zusätzlich verpflichten, im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung an die Rechteinhaber eine entsprechende Vertragsstrafe zu zahlen. Anderenfalls entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Es kann für Sie vorteilhaft sein, eine Vertragsstrafe nach dem sog. „neuen Hamburger Brauch“ zu vereinbaren. Die Höhe der Strafe wird zwar vom Rechteinhaber bestimmt, kann aber im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.

Da die Unterlassungserklärung lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht, empfehlen wir Ihnen, keine voreiligen Handlungen vorzunehmen. Sofern Sie den Rechtsverstoß tatsächlich begangen haben, besteht die Möglichkeit, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Aber auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen.

Vorbeugende Unterlassungserklärungen und Folgeabmahnungen

Wer eine Unterlassungserklärung vorbeugend abgibt, kann nicht mehr abgemahnt werden. Da sich der Song „Intoxicated“ auf dem Musiksampler „The Official UK Top 40 Singles Chart“ befindet, sollte im Rahmen einer umfassenden Rechtsberatung die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung diskutiert werden. Kompetente Rechtsanwälte im Bereich des Filesharings können bereits mit einem Blick auf die Titelliste sehen, welche Musikwerke aktuell abgemahnt werden und vorbeugend tätig werden.

Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist groß, da die Rechtsanwälte Fareds hier nur einen einzelnen Song aus dem Musiksampler abgemahnt haben und Ihre Daten möglicherweise von dem Softwareunternehmen, das mit der Beweiserhebung beauftragt wurde, bereits an andere Rechteinhaber weitergeleitet wurden, die dann wiederum Abmahnungen für andere auf dem Musiksampler „The Official UK Top 40 Singles Chart“ befindlichen Musikstücke versenden. Aus diesem Grund sind entsprechende Vorsorgemaßnahmen geboten, um Folgeabmahnungen für die anderen Musikwerke zu unterbinden.

Das Urheberrecht ist komplex. Ob eine Haftung tatsächlich vorliegt oder nur behauptet wird, kann man erst nach einer umfassenden Prüfung des konkreten Sachverhaltes sagen. Die Prüfung von Fareds-Abmahnungen gehören daher in die Hände von versierten Rechtsanwälten. Aus diesem Grund ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung dringend zu empfehlen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei befasst sich im Schwerpunkt mit dem Urheberrecht. Wir beraten und vertreten viele Mandanten in diesem Bereich und verfügen über die hierfür notwendige Kompetenz.

Des Weiteren sind wir seit einiger Zeit dazu übergegangen, immer mal wieder von unserer Kanzlei erstrittene Urteile mit Filesharing im Volltext online zu stellen, damit Sie sich entsprechend informieren können. Schauen Sie auf unserer Internetseite vorbei oder sprechen Sie uns an.

Sofern auch Sie von einer Abmahnung der Rechtsanwälte Fareds für das Musikwerk „Intoxicated“ von Martin Solveig & GTA betroffen sind, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Unter der Telefonnummer 030 / 323 015 90 bieten wir Ihnen eine kurze kostenlose Ersteinschätzung an.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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