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Fareds Rechtsanwälte: Abmahnung für die iParts GmbH

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Die Anwaltskanzlei Fareds hat jüngst einen unserer Mandanten im Auftrag der iParts GmbH abgemahnt. Angeblich soll unser Mandant gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, als er in einem eBay-Angebot keinen Link zur OS-Streitschlichtungsplattform hinzufügte.

Bei der iParts GmbH handelt es sich laut Abmahnung um einen Anbieter von Handyreparatur. Da unser Mandant auch in diesem Geschäftsbereich tätig sei, bestehe zwischen ihm und der iParts GmbH ein Wettbewerbsverhältnis. Wegen eines angeblichen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften mahne die iParts GmbH nun ab. Konkret soll unser Mandant auf eBay Ware zum Kauf angeboten haben und dabei keinen Link zur OS-Streitschlichtungsplattform hinzugefügt haben. Bei dieser Plattform handelt es sich um eine Online-Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Käufern und Anbietern. Die Hinzufügung eines solchen Links ist in der ODR-Verordnung geregelt. Ein nicht hinzugefügter Link sei eine Wettbewerbsrechtsverletzung, da ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung vorliege, §§ 3 II, 3a UWG.

Forderungen:

Aufgrund der vermeintlichen Rechtsverletzungen fordert die Gegenseite von unserem Mandanten

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • Kostenerstattung für das Anwaltshonorar, berechnet nach einem Streitwert von 10.000 Euro

Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um ein rechtsverbindliches Dokument, in dem sich der Unterzeichnende zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in der Zukunft verpflichtet. Bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung muss eine Vertragsstrafe an die Gegenseite gezahlt werden.

Hintergrund zur OS-Streitschlichtungsplattform:

Seit Januar 2016 gilt die ODR-Verordnung, mit der eine Online-Streitbeilegungsplattform zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei Online-Käufen eingerichtet wurde. Onlinehändler sind aufgrund dieser Verordnung dazu verpflichtet, einen anklickbaren Link zu dieser OS-Streitschlichtungsplattfom in jedem Angebot anzugeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hat 2018 entschieden: 

„Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 sind Unternehmer, die in der Union niedergelassen sind und Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, sowie die in der Union niedergelassenen Online-Marktplätze verpflichtet, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Zu der Anklickbarkeit des Links urteilte das Gericht:

„Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt jedoch keinen „Link“ (...) dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraus, nämlich dass die im Link angegeben Zielseite per Klick erreicht wird. Die Regelung (...) beschränkt sich gerade nicht darauf, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform lediglich mitteilen muss. Die Verordnung verlangt vielmehr, dass ein Link zur OS-Plattform eingestellt wird, der zudem für den Verbraucher auch leicht zugänglich sein muss.“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2019, 3 W 39/18)

Wie reagieren bei Erhalt einer Abmahnung?

Bitte vergewissern Sie sich erneut: Eine Abmahnung kann durchaus eine Vorstufe zu einem gerichtlichen Verfahren darstellen. Daher sollten Sie eine Abmahnung keinesfalls ignorieren. Vielmehr sollten Sie spezialisierte anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch nehmen. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob die in der Abmahnung gerügten Verstöße zutreffend sind oder nicht. Eine Abmahnung sollte umfassend überprüft werden und keine eigenständige Reaktion durch den Abgemahnten erfolgen. Oftmals können hierbei Fehler unterlaufen, wie z. B. Abgabe einer zu weitreichenden Unterlassungserklärung oder Zahlung erhöhter Beträge. Vertrauen Sie daher auf die langjährige Erfahrung unserer Fachanwaltskanzlei im Bereich des Wettbewerbsrechts.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • bundesweite Vertretung
  • unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter der angegebenen Telefonnummer erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de 


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