Faurecia streicht 140 Arbeitsplätze

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Auch Faurecia leidet unter der Krise in der Autoindustrie.

Faurecia, mit Hauptsitz im französischen Nanterre bei Paris, will daher an seinem Augsburger Standort (Geschäftsbereich Faurecia Clean Mobility, übersetzt: saubere Mobilität) rund 140 der insgesamt 1.400 Stellen am Standort Augsburg streichen.

Der Hersteller von Technologie zur Emissionskontrolle bei Abgasen will, um auch in einem schwachen Marktumfeld wettbewerbsfähig zu bleiben, seinen Standort in Augsburg umbauen.

Seit März laufe bei Faurecia bereits Kurzarbeit, im Werk teils mit 100 Prozent.

Einfach hinnehmen wollen der Arbeitnehmervertreter und seine Betriebsratskollegen die Entscheidung aber nicht, er will schnellstmöglich einen Fragenkatalog an die Unternehmensleitung geben, der klären soll, inwiefern diese hohe Zahl an Stellenstreichungen nötig ist und welche Alternativen es gibt.

Der Betriebsrat strebt zudem einen sozialverträglichen Abbau der Jobs an, wenn ein solcher nicht ganz zu verhindern ist.

Die Unternehmensleitung lässt wissen, dass sie bereits Gespräche mit Betriebsrat und Gewerkschaft aufgenommen hat, um einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln.

Für Arbeitnehmer, die flexibel sind, soll es bei passender Qualifikation die Möglichkeit geben, an anderen Standorten des Konzerns in Deutschland zu arbeiten.

Für den Wirtschaftsstandort Augsburg ist der Stellenabbau bei Faurecia eine weitere schlechte Nachricht.

Weil die Stadt zuletzt immer wieder von größerem Stellenabbau betroffen war, wandte sich Oberbürgermeisterin Eva Weber zuletzt an Bayerns Ministerpräsidenten Markus.

Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.

Insbesondere aufgrund der großen Anzahl an betriebsbedingten Kündigungen ist eine wirksame Massenentlassungsanzeige, ein wirksamer Sozialplan und eine korrekte Abfindung in Anlehnung an die Betriebszugehörigkeit anwaltlich zu prüfen.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Arbeitnehmer bei der Kündigung vor dem Arbeitsgericht bei der Kündigungsschutzklage oder beim Aufhebungsvertrag ohne Kündigung oder im Falle der betriebsbedingten Kündigung beim Abwicklungsvertrag ohne Kündigungsschutzklage.

Foto(s): kanzlei JURA.CC

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